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VERKEHR/218: Alleinige Haftung eines Radlers bei grobem Fehler (DAV)


Pressedienst der ARGE Verkehrsrecht im Deutscher Anwaltverein (DAV), Monat September - Berlin, 17. September 2007

Ressort: Justiz/Verkehr

Alleinige Haftung eines Fahrradfahrers bei grobem Fahrfehler


Meiningen/Berlin (DAV). Verhält sich ein Fahrradfahrer grob verkehrswidrig und verursacht dadurch einen Unfall, so haftet er zu 100 Prozent für dessen Folgen. Auf dieses Urteil des Landgerichts Meiningen vom 29.03.2007 (Az.: 4 S 177/06) verweisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Fahrradfahrer hatte mit seinem Rad eine Linkskurve so geschnitten, dass er auf die andere Fahrbahnseite geriet. Dort stieß er mit einem entgegenkommenden Auto zusammen, obwohl dieses versuchte, auszuweichen. Der Pkw-Fahrer klagte auf Erstattung der entstandenen Sachschäden. In zweiter Instanz bekam er Recht.

Das Gericht urteilte, dass der Radfahrer allein hafte, da er durch sein grob verkehrswidriges Verhalten den Unfall verschuldet habe. Die so genannte Betriebsgefahr, die jedes Fahrzeug - also auch der Pkw des Autofahrers - grundsätzlich darstellt, falle dagegen hier nicht ins Gewicht.

Der Fall zeigt, dass man nach der ersten Instanz nicht unbedingt aufgeben muss. In solchen Fällen benötigt man einen Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe. Diesen benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14 EUR/Min). Zu Bürozeiten können Sie sich auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen. Sie können aber auch selbst im Internet suchen unter www.verkehrsrecht.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 36/07 vom 17. September 2007
Pressedienst der ARGE Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein,
Monat September
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 19. September 2007