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STRAFRECHT/455: Neue EU-Richtlinie zur Prozesskostenhilfe stärkt Zugang zum Recht (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 1. Juli 2016

Zur EU-Richtlinie zur Prozesskostenhilfe im Strafverfahren

DAV: Neue EU-Richtlinie stärkt Zugang zum Recht


Brüssel/Berlin (DAV). Pünktlich zum gestrigen Ende der niederländischen Ratspräsidentschaft haben sich EU-Kommission, Europäisches Parlament und der Rat der EU auf eine Richtlinie zur Prozesskostenhilfe im Strafverfahren einigen können.

Die Richtlinie dehnt das Regime der notwendigen Verteidigung in Deutschland in einigen Fällen aus. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hatte das Gesetzgebungsverfahren eng begleitet und begrüßt die neue Richtlinie.

"Ein erweitertes Recht auf Prozesskostenhilfe im Strafverfahren bedeutet zugleich einen besseren Zugang zum Recht in der gesamten EU", so Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, DAV-Präsident. Es sei erfreulich, dass Beschuldigte auch in Deutschland demnächst ein gestärktes Recht auf einen durch Prozesskostenhilfe finanzierten Verteidiger haben.

Der Richtlinientext umfasst einerseits die Fälle der notwendigen Verteidigung im Sinne der deutschen Strafprozessordnung. Zugleich geht er aber über diese hinaus, indem erauch bei bestimmten Ermittlungsmaßnahmen, etwa bei Tatortrekonstruktionen und Gegenüberstellungen, ein Recht auf Prozesskostenhilfe vorsieht. Zudem wird das Recht des Beschuldigten auf Prozesskostenhilfe in Fällen des Europäischen Haftbefehls gestärkt - sowohl in dem Staat, der den Haftbefehl erlässt, wie auch in dem Staat, der diesen vollstreckt.

Die Richtlinie betont die Unabhängigkeit der Anwaltschaft ganz ausdrücklich und verweist an zahlreichen Stellen auf die Richtlinie zum Recht auf einen Rechtsbeistand. Diese wird in Deutschland derzeit durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren umgesetzt wird.

Nun müssen EU-Parlament und Rat den Kompromisstext zur Richtlinie zur Prozesskostenhilfe im Strafverfahren noch formell billigen, bevor eine zweijährige Umsetzungsfrist beginnt.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 22/16 vom 1. Juli 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 2. Juli 2016

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