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STRAFRECHT/387: Untersuchungshäftling kein Recht auf Fernsehgerät mit Flachbildschirm (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 4. Januar 2010

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Untersuchungshäftling hat kein Recht auf Fernsehgerät mit Flachbildschirm


Hamm/Berlin (DAV). Eine Justizvollzugsanstalt kann es einem Untersuchungsgefangenen verweigern, einen von seiner Mutter mitgebrachten Flachbildschirmfernseher auszuhändigen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Februar 2009 (AZ: 2 Ws 360/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Nach Ansicht des Gerichts sei es allgemein bekannt, dass Fernseher mit einem Flachbildschirm im Gegensatz zu herkömmlichen Röhrengeräten aufgrund vorhandener Multimedia-Funktionen einen Vielzahl abstrakter Missbrauchsmöglichkeiten gerade im Hinblick auf Datenübermittlung und Datenspeicherung böten. Die Benutzung von Elektrogeräten, die Datenverarbeitungsfähigkeiten aufweisen, laufe dem Zweck der Untersuchungshaft sowie der Anstaltsordnung zuwider, weil die gespeicherten oder übertragenen Daten in der Anstalt mit zumutbaren zeitlichem Aufwand nicht hinreichend kontrolliert werden können. Zwar müsse eine Justizvollzugsanstalt prüfen, ob der Missbrauchsgefahr durch zumutbare Kontrollen im Rahmen der ordnungsgemäßen Aufsicht begegnet werden könne. Mit dieser Möglichkeit hatte sich aber die Justizvollzugsanstalt auseinandergesetzt und diese aus nachvollziehbaren Gründen verneint. Der Untersuchungshäftling sei damit auch nicht in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit beeinträchtigt, da es ihm frei stehe, ein Röhrenfernsehgerät bzw. ein Flachbildschirmgerät zu benutzen, das aufgrund seiner technischen Ausstattung keine Multimedia-Funktionen aufweist.

Informationen: www.anwaltauskunft.de


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 4/10 vom 4. Januar 2010
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Monat Januar 2010
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 6. Januar 2010