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STRAFRECHT/382: Pflichtverteidigung in Untersuchungshaft geboten (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 9. Juli 2009

Pflichtverteidigung in Untersuchungshaft geboten
- DAV fordert Bundesrat auf, Vermittlungsausschuss nicht anzurufen -


Berlin (DAV). Das im Mai 2009 vom Bundestag verabschiedete "Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts" sieht vor, dass ein Fall notwendiger Verteidigung auch dann vorliegt, wenn der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen wird. Dieses Gesetz ist am 10. Juli 2009 Gegenstand der Abstimmung im Bundesrat. Aufgrund der Initiative mehrerer Länder hat der Rechtsausschuss des Bundesrates empfohlen, den Vermittlungsausschuss anzurufen und sich gegen die Verpflichtung gewandt, unverzüglich nach Beginn der Untersuchungshaft einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Begründet wird dies mit rein fiskalischen Erwägungen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) weist hingegen darauf hin, dass die rechtzeitige Einschaltung von Pflichtverteidigern zu Kosteneinsparungen führt, da überflüssige Haftkosten vermieden werden. Zudem ist die Notwendigkeit dieser Regelung seit Jahren in Wissenschaft und Praxis weitgehend unbestritten.

"Es liegt auf der Hand, dass ein Beschuldigter, der durch seine Verhaftung in aller Regel völlig unvorbereitet aus seinem Lebens- und Arbeitszusammenhang gerissen wird, von Anbeginn seiner Inhaftierung eine Verteidigung benötigt", so Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des DAV. Die Gewährleistung wirksamer Verteidigung sei ein Gebot der Rechtstaatlichkeit. Die vom Bundestag verabschiedete Neuregelung bedeute daher einen wichtigen Fortschritt für die Festigung des Rechtstaates. Sie sei auch von allen im Bundestag vertretenen Parteien befürwortet worden.

"Bedenklich ist vor allem, dass einige Bundesländer und der Rechtsausschuss des Bundesrates vor der finanziellen Mehrbelastung der Länder warnt", so Ewer weiter. Das Gegenteil sei der Fall. So gäbe es mehrere Auswertungen von Modellprojekten, dass die Vermittlung eines Strafverteidigers zu Beginn der Haft zu einer signifikanten Verkürzung der Haftdauer (durchschnittlich 14 Tage bis zum erstinstanzlichen Urteil) und der Verfahrensdauer (durchschnittlich 22 Tage) geführt habe. Offenbar führe die "Kontrolle" durch einen Strafverteidiger zu einer Beschleunigung des Verfahrens.

Eine Untersuchung in Niedersachsen hat ergeben, dass sich bei Berücksichtigung der Haftkosten der ökonomische Effekt der eingesparten Hafttage berechnen und den Verteidigerkosten gegenüberstellen lässt. Der Effekt ist sehr groß, wenn man die üblichen Haftkosten nimmt (Jahresbudget für den Justizvollzug / Anzahl der Insassen / 365 Tage = rund 80 Euro); dass heißt, bei eingesparten 14 Hafttagen 1.120 Euro. Eine Einsparung lässt sich selbst dann erkennen, wenn man nur die Mehrkosten in Form von Unterhalt und Verpflegung berücksichtigt (ca. 14 Euro pro Tag). Das ergibt eine Ersparnis pro Häftling von 196 Euro. In dem untersuchten Projekt standen dem gegenüber lediglich zusätzliche Verteidigungskosten von rund 137 Euro pro Fall.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 13/09 vom 9. Juli 2009
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. Juli 2009