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STRAFRECHT/348: Künftig höhere Geldstrafen für Spitzenverdiener (BMJ)


Bundesministerium der Justiz - Berlin, 15. Oktober 2008

Mehr Gerechtigkeit: Künftig höhere Geldstrafen für Spitzenverdiener


Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung der Höchstgrenze eines Tagessatzes bei Geldstrafen beschlossen. Danach soll das Gericht künftig einen Tagessatz in Höhe von max. 20 000 Euro - statt wie bisher 5000 Euro - verhängen können.

"Selbstverständlich ändert der Entwurf nichts an der geltenden Rechtslage, wonach bei besonders schweren Taten eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Es geht also nicht darum, dass sich Täter von einer an sich gebotenen Freiheitsstrafe 'freikaufen' können. Mit dem Vorschlag stellen wir sicher, dass es auch in Zukunft kein Gerechtigkeitsdefizit im Bereich der Geldstrafen gibt. Nach unserem Tagessatzsystem soll eine Geldstrafe einen Täter mit einem sehr hohen Einkommen genauso schwer treffen wie einen Normal- oder Geringverdiener. Übersteigt das tägliche Nettoeinkommen aber die derzeit geltende Obergrenze von 5000 Euro, ist diese sogenannte Belastungsgleichheit nicht mehr gewährleistet. Zwar kann ein Spitzenverdiener mit einem Jahreseinkommen von beispielsweise 3 Millionen Euro und damit einem Tageseinkommen von 9000 Euro den derzeitigen Höchstsatz von 5000 Euro auch nicht aus der Portokasse bezahlen. Die Sanktion ist für ihn aber nicht vergleichbar spürbar wie für einen durchschnittlich verdienenden Täter, dessen Tageseinkommen durch die Geldstrafe voll aufgezehrt wird. Mit der Anhebung der Höchstgrenze auf 20.000 Euro tragen wir der Einkommensentwicklung in den letzten 30 Jahren Rechnung und stellen sicher, dass auch Spitzenverdiener angemessen erfasst werden können", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Nach dem Tagessatzsystem wird die Zahl der Tagessätze mit der Höhe des einzelnen Tagessatzes multipliziert. Die Anzahl der Tagessätze spiegelt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wider. Das Gericht kann bei einer Einzeltat maximal 360 und bei mehreren Taten maximal 720 Tagessätze verhängen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemisst sich hingegen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Ein Tagessatz entspricht daher in der Regel dem Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zur Verfügung steht. Die Tagessatzhöhe liegt seit 1975 unverändert bei max. 5000 Euro. Aus der vorgesehenen Vervierfachung der Tagessatzobergrenze ergibt sich, dass als höchste mögliche Geldstrafe zukünftig ein Betrag von 7,2 Millionen Euro bei einer Einzeltat und 14,4 Millionen Euro bei mehreren Taten verhängt werden kann; die bisherigen Höchstgrenzen liegen bei 1,8 bzw. 3,6 Millionen Euro.

Beispiele:

Ein Spitzenmanager, der über ein Jahresnettoeinkommen von 6 Millionen Euro verfügt, hat Steuern in größerem Umfang hinterzogen. Der aufgrund des täglichen Nettoeinkommens des Täters zu bestimmende Tagessatz würde nach der Neuregelung auf 16.667 Euro (6 Millionen Euro ./. 360 Tage) festzusetzen sein. Hält das Gericht aufgrund der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen, müsste der Täter insgesamt eine Geldstrafe von 5 Millionen Euro zahlen.

Hinterzieht derselbe Täter bei gleichbleibendem Jahreseinkommen in zwei aufeinander folgenden Jahren jeweils Steuern in größerem Umfang und legt das Gericht aufgrund der beiden rechtlich selbstständigen Taten ("Tatmehrheit") die Gesamtgeldstrafe auf 450 Tagessätze fest, hätte er nach der Neuregelung insgesamt eine Geldstrafe von 7,5 Millionen Euro zu zahlen.

Nach der bisherigen Regelung wäre es in beiden Fällen lediglich möglich gewesen, den Tagessatz auf die Höchstgrenze von 5.000 Euro festzusetzen, so dass die Geldstrafe im ersten Fall 1,5 Millionen Euro und damit weniger als drei Monatseinkommen des Täters betragen hätte. Im zweiten Fall ("Tatmehrheit") wäre er zur Zahlung von 2,25 Millionen Euro verurteilt worden - weniger als fünf seiner Monatseinkommen.

Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamts hat sich die Zahl der Personen, deren Einkommen deutlich über der geltenden Tagessatzhöchstgrenze von 5.000 Euro liegt, mehr als verachtfacht. So hatten 1974 lediglich 88 Steuerpflichtige Gesamtbruttoeinkünfte von 10 Millionen DM oder mehr, während der in etwa vergleichbare Eurobetrag von 5 Millionen Euro, der einem Tagesbruttoeinkommen von fast 14.000 Euro entspricht, im Jahr 2003 bereits von 719 Steuerpflichtigen erreicht oder überschritten wurde.

"Auch wenn Täter mit einem derart hohen Einkommen vor allem im Bereich der Wirtschaftskriminalität in Betracht kommen, schaffen wir kein Sonderrecht für Wirtschaftskriminelle. Wir wollen vielmehr alle Straftäter mit Spitzeneinkommen treffen, also auch beispielsweise den Autofahrer, der durch dichtes Auffahren und Drängeln andere Verkehrsteilnehmer nötigt", erklärte Zypries.


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Quelle:
Pressemitteilung vom 15.10.2008
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
des Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer
Redaktion: Dr. Henning Plöger, Dr. Isabel Jahn,
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veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Oktober 2008