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STRAFRECHT/342: Nachträgliche Sicherungsverwahrung - ein politischer Fehlschlag (idw)


Ruhr-Universität Bochum - 10.09.2008

Nachträgliche Sicherungsverwahrung - ein politischer Fehlschlag

Bochumer Studie zeigt: Viele werden zu Unrecht auf Dauer inhaftiert Bevölkerung und Gutachter überschätzen die Gefährlichkeit


Die populistische Forderung nach dem "Wegschließen für immer" von Straftätern hat zur Folge, dass immer mehr Menschen unberechtigt auf Dauer inhaftiert werden. Zu diesem Ergebnis kommen Bochumer Kriminologen in einer Studie, für die sie 89 Fälle auswerteten. Nach ihren Ergebnissen ist die Wahrscheinlichkeit, dass die als "besonders gefährlich" eingestuften Gefangenen erneut Straftaten begehen, wesentlich geringer als die Öffentlichkeit, aber auch die Gutachter glauben. Untersucht wurde die Rückfälligkeit von Gefangenen, gegen die nachträgliche Sicherungsverwahrung (nach Paragraph 66b StGB) beantragt worden war, die von den Gerichten aber aus rechtlichen Gründen abgelehnt wurde. "Die im Juli 2004 eingeführte nachträgliche Sicherungsverwahrung ist rechtsstaatlich äußerst fragwürdig, weil dadurch in das ursprüngliche Urteil eingegriffen wird", sagte Prof. Dr. Thomas Feltes. "Nun droht die Regelung aber auch unter tatsächlichen und kriminalpolitischen Gesichtspunkten zu einem 'Flop' zu werden".

Unbefristet eingesperrt

Sicherungsverwahrung bedeutet, dass Straftäter nach verbüßter Freiheitsstrafe weiterhin unbefristet inhaftiert bleiben, um die Allgemeinheit vor ihnen zu schützen. Bis 2002 konnte die Sicherungsverwahrung nur im Strafurteil selbst angeordnet werden, seitdem kann das Gericht die Frage auch offen lassen. Dann entscheidet sich im Strafvollzug, ob Sicherungsverwahrung für nötig befunden wird oder nicht. Seit 2004 besteht die Möglichkeit, die Sicherungsverwahrung nachträglich zu beantragen, auch wenn sie im ursprünglichen Gerichtsurteil nicht erwähnt wird. In diesem Fall befinden Gutachter darüber, ob der Straftäter wahrscheinlich in Zukunft wieder schwerste Verbrechen begehen wird, etwa schwere Körperverletzung, Sexualstraftaten oder Raub. Schließlich entscheidet das Gericht über die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Nur drei Straftäter begingen wieder schwere Straftaten

Um zu untersuchen, ob die nachträglich beantragte Sicherungsverwahrung sinnvoll ist, werteten die Bochumer Forscher Daten von 89 Fällen aus, die ihnen die Justizministerien der Länder übermittelt hatten. In 67 Fällen war ein Abgleich mit aktuellen Auszügen aus dem Bundeszentralregister möglich, aus dem hervorgeht, ob die Straftäter inzwischen wieder straffällig geworden sind. In 62 Fällen wurde darüber hinaus Einsicht in Vollstreckungshefte bzw. Verfahrensakten gewährt. Ergebnis: Bis zum 30. Juni 2008 waren 23 der 67 Haftentlassenen erneut rechtskräftig verurteilt worden, davon neun zu Geldstrafen, vier zu Freiheitsstrafen mit Bewährung und zehn zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung. Auch unter diesen zehn befanden sich sechs, die wegen eher geringfügiger Diebstahls- oder Drogendelikte erneut verurteilt worden waren. Lediglich drei Delikte waren mit Gewalt gegenüber Personen verbunden, erreichten also die Intensität, die Voraussetzung für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist.

Klare Kriterien für Gefährlichkeit fehlen

"Bemerkenswert ist, dass 44 Haftentlassene, bei denen zumindest die Justizvollzugsanstalten, in der Regel aber auch die Staatsanwaltschaft eine hohe Gefährlichkeit für erhebliche Delikte angenommen hatten, in der Zeit seit ihrer Entlassung strafrechtlich überhaupt nicht wieder registriert worden sind", sagt Prof. Feltes. Bei 28 von ihnen hatte mindestens ein Sachverständiger eine hohe Gefährlichkeit prognostiziert, die sich jedoch - zumindest bislang - nicht bestätigte. Daran werde deutlich, so die Bochumer Forscher, dass es offenbar keine klaren Kriterien für die "erhebliche Gefährlichkeit" gibt, die die neue Vorschrift im Strafgesetzbuch (Paragraph 66b StGB) fordert.

140 Prozent mehr Menschen in Sicherungsverwahrung

Die Wissenschaftler weisen auch darauf hin, dass sich die Zahl der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten seit 1990 um 140 Prozent (von 182 auf 435) erhöht hat, da die Gerichte sie immer häufiger neben der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zusätzlich anordnen. "Dies wird mit dazu beitragen, dass die erst im Anschluss an die Strafvollstreckung angeordnete Sicherungsverwahrung zahlenmäßig zwar ein Schattendasein führt, für Gefangene und Beschäftigte im Strafvollzug aber eine große Belastung bedeutet", so der Psychologe und Jurist Michael Alex, der die Studie durchgeführt hat. Da erst gut ein Viertel der Probanden der Studie vor mehr als drei Jahren aus der Haft entlassen worden sind und entsprechend mit weiteren Rückfällen zu rechnen ist, wollen die Forscher den Abgleich mit dem Bundeszentralregister in drei Jahren wiederholen. "Dennoch ist es kriminalpolitisch bedenklich, dass die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bisher erst in sieben Fällen vom Bundesgerichtshof rechtskräftig bestätigt worden ist", so Feltes. "In knapp 100 Fällen dagegen wurde sie von Gerichten abgelehnt."

Kontaktdaten zum Absender der Pressemitteilung unter:
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Quelle:
Informationsdienst Wissenschaft e. V. - idw - Pressemitteilung
Ruhr-Universität Bochum, Dr. Josef König, 10.09.2008
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. September 2008