Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

STRAFRECHT/309: Jugendgerechter Rechtsweg im Jugendstrafvollzug (BMJ)


Bundesministerium der Justiz - Berlin, 8. August 2007

Rechtsweg im Jugendstrafvollzug künftig jugendgerecht


Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes beschlossen. Mit diesem Vorhaben wird der Rechtsschutz im Jugendstrafvollzug jugendgerecht ausgestaltet.

"Der Rechtsschutz für Jugendstrafgefangene wird transparenter. Sie erhalten einen Rechtsweg, der die mündliche Kommunikation mit einem in der Nähe gelegenen Gericht ermöglicht. Das ist für Gefangene im Jugendstrafvollzug besonders wichtig, weil sie häufig ungeübt im Umgang mit Institutionen und der Schriftsprache sind. Für Anträge auf gerichtliche Entscheidungen über Maßnahmen im Jugendstrafvollzug sind künftig nicht mehr die ortsfernen Oberlandesgerichte zuständig, sondern die örtlich näher gelegenen Jugendkammern beim Landgericht. Sie verfügen über größere Erfahrung im Umgang mit jungen Straftätern", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Die geplanten Neuregelungen berücksichtigen zugleich einige Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hat in seinem Urteil vom 31. Mai 2006 den Gesetzgeber aufgefordert, Rechtswegregelungen für den Jugendstrafvollzug zu schaffen, die der besonderen Situation Jugendstrafgefangener gerecht werden. Die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug obliegt seit der im September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform den Ländern. Der Bund hat aber weiterhin die Gesetzgebungskompetenz für den gerichtlichen Rechtsschutz.

Künftig werden die Jugendkammern im Regelfall durch einen Einzelrichter entscheiden. Nur in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung und bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art legt der Richter oder die Richterin die Sache der Jugendkammer zur Entscheidung über die Übernahme vor. Die Gefangenen im Jugendstrafvollzug erhalten künftig ein Recht auf mündliche Anhörung. Außerdem wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, ein der Anrufung des Gerichts vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren einzuführen. Dadurch sollen zugleich die Gerichte entlastet werden.

Ein Jugendstrafgefangener, der zum Beispiel mit einer ihm auferlegten Disziplinarmaßnahme nicht einverstanden ist, kann künftig seine Argumente und Einwände im Rahmen einer persönlichen Anhörung darlegen. Diese wird in der Regel in der Vollzugseinrichtung selbst stattfinden oder in einer Verhandlung vor der Jugendkammer. Der Gefangene kann so sein Anliegen unmittelbar vortragen. Zugleich erhält das Gericht die Möglichkeit, ihm die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels und die Rechtslage mündlich zu erläutern. Das wird in vielen Fällen zu einem kurzfristigen Abschluss des Verfahrens führen.

Das Jugendgerichtsgesetz wird außerdem um eine ausdrückliche Bestimmung des Ziels des Jugendstrafrechts ergänzt. Danach soll vor allem erneuten Straftaten Jugendlicher (14 bis 17-Jähriger) und Heranwachsender (18 bis 20-Jähriger) entgegengewirkt werden.


*


Quelle:
Pressemitteilung vom 08.08.2007
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
des Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer
Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 01888 580-90 30
Telefax 01888 580-90 46
http://www.bmj.bund.de
email: presse@bmj.bund.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 11. August 2007