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SOZIALRECHT/075: Afghanischer Flüchtling erhält Berufsausbildungsbeihilfe (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 21. Mai 2019

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Sozialrecht

Afghanischer Flüchtling erhält Berufsausbildungsbeihilfe


Leipzig/Berlin (DAV). Die Bundesagentur für Arbeit muss einem afghanischen Flüchtling Berufsausbildungsbeihilfe gewähren, auch wenn dessen Asylantrag abgelehnt wurde. Eine Voraussetzung dabei ist, dass er seinen Unterhalt maßgeblich mit seinem Lohn bestreitet. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die Bleibeperspektive auch nach Ablehnung des Asylantrags positiv sein könnte. Es gebe eine Tendenz, gut ausgebildeten und integrierten Personen einen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Eilentscheidung des Sozialgerichts Leipzig vom 6. Dezember 2018 (AZ: S 1 AL 232/18 ER).

Der Afghane lebt seit Herbst 2015 in Deutschland und macht seit August 2018 eine reguläre betriebliche Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Dafür erhält er rund 700 Euro brutto monatlich im ersten Lehrjahr. Dies reicht jedoch nicht zur Deckung aller Lebenshaltungskosten einschließlich Unterkunft. Auf Aufforderung der Ausländerbehörde beantragte der Mann ergänzende Berufsausbildungsbeihilfe von monatlich 113 Euro bei der Bundesagentur für Arbeit. Diese lehnte den Antrag jedoch mit Verweis auf die unsichere Bleibeperspektive des Flüchtlings ab. Er verfüge nach Ablehnung seines Asylantrags lediglich über eine befristete Aufenthaltsgestattung.

Der Mann beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung der Berufsausbildungsbeihilfe. Mit Erfolg. Das Gericht nahm aufgrund der offenen Rechtslage eine Folgenabwägung vor. Für die Gewährung spreche, dass er den größten Teil seines Existenzminimums bereits selbst sichere. Ohne die Aufstockung durch Berufsausbildungsbeihilfe sei das Existenzminimum des Antragstellers gefährdet. So lange er eine Berufsausbildung absolviere, habe er weder Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz noch einen anderweitigen Grundsicherungsanspruch. Zwar seien nach der gesetzlichen Sonderregelung für die Ausbildungsförderung von Ausländern nur solche förderungsfähig, bei denen ein gesicherter und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten sei. Es sei aber unsicher, zu welchem Zeitpunkt eine derartige "gute Bleibeperspektive" anzunehmen sei. Das Gericht bezog sich ausdrücklich auf die gesetzlichen Änderungen im Aufenthaltsrecht und deren noch nicht abschließende Klärung. Es gebe eine Tendenz des Gesetzgebers zugunsten gut integrierter erwerbstätiger Ausländer. Dies müsse das Gericht berücksichtigen.

Auch nach Auskunft der IHK Leipzig seien in ihrem Bezirk bereits positive Auswirkungen der Öffnung des Ausbildungsmarkts für Asylbewerber spürbar. Die Integration in die Ausbildungsbetriebe funktioniere sehr gut. Auch investierten die Betriebe erheblich in die Ausbildung. Dies mache eine Übernahme nach erfolgreichem Abschluss auch angesichts vieler unbesetzter Stellen wahrscheinlich. Im Verhältnis zum Wert der Ausbildung und den späteren Erwerbsaussichten einerseits und den ohne Ausbildungsvergütung und Erwerbsarbeit zu gewährenden Sozialleistungen andererseits wiege der moderate Förderbetrag gering.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. SozR 02/19 vom 21. Mai 2019
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. Mai 2019

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