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ÖFFENTLICHES RECHT/050: Autoradio nur gebührenfrei bei privater Nutzung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 5. Januar 2009

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Autoradio nur gebührenfrei bei ausschließlich privater Nutzung


Mainz/Berlin (DAV). Bei einer rein privaten Nutzung ist ein Autoradio ein gebührenfreies Zweitgerät. Wenn Werbung auf dem Fahrzeug angebracht ist, können besondere Regeln gelten. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz am 7. Juli 2008 (AZ: 4 K 461/08) entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der Fahrzeugbesitzer hat auf seiner Heckscheibe seines Pkw großflächig auf die Uhren- und Schmuckwerkstatt seiner Ehefrau hingewiesen. Daraufhin sollte er für das Autoradio Rundfunkgebühren zahlen. Der Fahrzeugbesitzer hatte mit seiner Klage geltend gemacht, dass das Fahrzeug nicht für das Geschäft seiner Ehefrau genutzt werde. Weiter berief er sich darauf, dass es häufig an Autos angebrachte Hinweise auf Discotheken, Kneipen oder Autohäuser gäbe. In diesen Fällen würden keine Gebühren für Autoradios erhoben. Es liege eine rechtswidrige Ungleichbehandlung vor.

Die Gebührenforderung wurde damit begründet, dass wegen der Werbeaufschrift keine rein private Nutzung des Kraftfahrzeuges des Klägers vorliege. Nur bei einer rein privaten Nutzung wäre das Autoradio ein gebührenfreies Zweitgerät.

Die Richter bestätigten die Forderung nach Rundfunkgebühren. Es komme nicht auf den Umfang der "nicht privaten Nutzung" an. Auch wenn die "nicht private Nutzung" sehr gering sei, falle eine Rundfunkgebühr für das Autoradio an. Beim Kläger liege wegen der Werbung für das Geschäft der Ehefrau eine teilweise nicht private Nutzung des Kfz vor. Aufkleber o. ä. mit Hinweisen auf Discotheken, Kneipen oder Autohäuser seien mit der Werbung auf der Heckscheibe indes nicht vergleichbar. In der Regel seien sie viel kleiner, außerdem wollen sie nicht Privatgeschäfte fördern. Sie erfüllten vielmehr die Funktion einer Empfehlung von Kunde zu Kunde.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Nähe zu den verschiedenen Rechtsgebieten benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 Cent pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 03/09 vom 5. Januar 2009
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Januar 2009
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. Januar 2009