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ÖFFENTLICHES RECHT/129: Private Wachdienste haben keine Polizeibefugnis (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 31. Mai 2016

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Private Wachdienste haben keine Polizeibefugnis
Gewalt ist nur zur Notwehr erlaubt


Berlin (DAV). Private Sicherheitsdienste haben Hochkonjunktur. Firmen und selbst Kommunen übertragen ihnen Aufgaben. Doch trotz aufwendiger Uniformen sind die Rechte der privaten Wachleute sehr beschränkt. Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

"Das Gewaltmonopol liegt allein bei der Polizei - aus guten Gründen nicht bei den privaten Sicherheitsdiensten", erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Wie bei allen Bürgern gibt es nur eine Ausnahme: im Falle der Notwehr.

Private Sicherheitsfirmen dürfen für Unternehmen und Privatleute stellvertretend das Hausrecht ausüben. "Die Mitarbeiter dürfen also Gäste aus einer Diskothek verweisen", so Swen Walentowski.

Weitere Informationen über die Rechte und Pflichten von Privaten Wachdiensten finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 27/16 vom 31. Mai 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 1. Juni 2016

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