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ÖFFENTLICHES RECHT/105: Furcht vor Einberufung zum Militär - Eritreer erhält Flüchtlingsschutz (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 19. November 2013

Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht

Furcht vor Einberufung zum Militär: Eritreer erhält Flüchtlingsschutz



Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Einem Eritreer, der sich in seiner Heimat dem Militärdienst entzieht und nach Deutschland flieht, drohen in Eritrea Verfolgung, Misshandlung und schwerste Bestrafung. Daher hat er ein Anrecht auf Anerkennung als Flüchtling. Über diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2012 (AZ: 8 K 988/12.F.A) informiert die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein junger Eritreer war aus seiner Heimat nach Deutschland geflohen. Hier beantragte er Asyl. Er begründete seinen Asylwunsch damit, dass er die Einberufung zum Militär in Eritrea befürchte. Als sein Antrag abgelehnt wurde, klagte der Mann vor Gericht. Aufgrund seiner illegalen Ausreise und weil er sich der Einberufung zum Nationalen Dienst entzogen habe, drohe ihm Verfolgung in Eritrea.

Seine Klage hatte Erfolg. Ein Ausländer dürfe nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sei. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Er müsse in seiner Heimat mit politischer Verfolgung und Bestrafung rechnen. Ein Recht auf Wehrdienstverweigerung gebe es in Eritrea nicht. Wer sich dem Wehrdienst entziehe, müsse mit hohen Strafen und schwersten Misshandlungen rechnen. "Dass der Kläger aus dem Wehrdienst geflohen ist und sich seitdem im Ausland aufgehalten hat, wird in Eritrea als Wehrdienstentziehung und Regimegegnerschaft angesehen und besonders hart geahndet", erläuterten die Richter. Sie wiesen außerdem darauf hin, dass die eritreischen Sicherheitskräfte gerade gegenüber Wehrdienstflüchtigen und Personen, die aus religiösen oder politischen Gründen inhaftiert seien, exzessive Gewalt anwendeten. Das Gericht sprach dem Mann den Flüchtlingsstatus zu.

"Wenn wir uns vor Augen führen, dass etwa auf Lampedusa gerade viele Eritreer ankommen, nicht wenige aber einen Zufluchtsort nicht erreichen, sondern auf dem Weg dorthin umkommen, wird offensichtlich, welches Gewicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts Frankfurt zum Schutzanspruch des Eritreers hat", erklärt Rechtsanwalt Rolf Stahmann von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht.

Informationen: www.dav-asylrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Ausl 4/13 vom 19. November 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. November 2013