Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

ÖFFENTLICHES RECHT/073: Hausverbot im Schwimmbad (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 3. August 2010

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Hausverbot im Schwimmbad


Neustadt a. d. Weinstr./Berlin (DAV). Auch in den heißen Zeiten sollte man sich an bestimmte Bade- und Schwimmbadregeln halten, anderenfalls droht ein Hausverbot. An einem solchen sofortigen Hausverbot ändert auch der Umstand nichts, dass man aus gesundheitlichen Gründen auf das Schwimmen angewiesen ist, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt am 10. Februar 2010 (AZ: 4 L 81/10), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Die Antragstellerin schwimmt regelmäßig in den städtischen Bädern. Bereits im März 2009 erteilte ihr die Stadt ein dreimonatiges Schwimmverbot: Häufig sei sie entgegen den Schwimmbahnen geschwommen und mit anderen Badegästen kollidiert. Eine Schwimmerin habe sie von der Einstiegseite gestoßen, um schneller ins Wasser steigen zu können. Auch hatte sie eine fremde Schwimmbrille aus der Badetasche einer anderen Schwimmerin genommen. Das Personal, das eingeschritten ist, habe sie regelmäßig beschimpft.

Am 6. Januar 2010 konnte sie sich nicht an der Schwimmbadkasse zu einem bereits ausgebuchten Aqua-Jogging-Kurs anmelden. Nach Darstellung der Stadt habe sie daraufhin lautstark getobt und geschimpft. Aus diesem Anlass verhängte die Behörde erneut ein sofortiges Hausverbot für drei städtische Bäder bis Ende Mai 2010.

In einem Eilantrag wandte sich die resolute Schwimmerin an das Verwaltungsgericht: Sie habe überreagiert, das rechtfertige aber noch kein Hausverbot. Außerdem sei sie wegen einer Erkrankung auf regelmäßiges Schwimmen angewiesen.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt: Das Hausverbot sei rechtmäßig und sofort vollziehbar. Die Antragstellerin habe wiederholt gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen. Das frühere Hausverbot habe sie nicht davon abhalten können, den Betrieb erneut zu stören. Dieses Verhalten lasse darauf schließen, dass sie auch künftig auffällig werden könnte. Ihre Erkrankung ermögliche keine andere Entscheidung, der geordnete Badebetrieb stehe im Vordergrund.

Informationen: www.anwaltauskunft.de


*


Quelle:
Pressemitteilung Nr. 34/10 vom 3. August 2010
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 4. August 2010