Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

ÖFFENTLICHES RECHT/069: Kein Wettbüro im ehemaligen Ladengeschäft (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 2. Juni 2010

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Kein Wettbüro im ehemaligen Ladengeschäft


Neustadt a. d. Weinstr./Berlin (DAV). Ein Wettbüro ist kein normaler Laden. Daher können Gemeinden die Nutzung eines ehemaligen Geschäfts als Wettbüro mit sofortiger Wirkung untersagen. Auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße am 29. April 2010 (AZ: 3 L 367/10.NW) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Die Antragstellerin betreibt in Ludwigshafen ein Wettbüro in einem ehemaligen Ladengeschäft. Diese Nutzung hat die Stadt verboten und hierfür sogleich einen Sofortvollzug angeordnet. Dagegen wollte sich die Antragstellerin zur Wehr setzen.

Das Gericht hat die Nutzungsuntersagung bestätigt: Es fehle die erforderliche Baugenehmigung. Die für die Nutzung als Ladengeschäft erteilte Genehmigung gelte nicht für das mit Tischen und Sesseln ausgestattete Wettbüro. Typisch für einen Laden sei es, dass man dort Produkte aussuchen und kaufen könne, die Besucher des Wettbüros hingegen wollen sich dort selbst aufhalten und ihre Zeit gemeinsam verbringen. Auch sei das Publikum eines Wettbüros ein anderes als in einem Ladengeschäft. Diese Unterschiede seien daher von baurechtlicher Bedeutung, zumal ein Wettbüro die Qualität der Umgebung beeinträchtigen könne. Die Bauaufsichtsbehörde sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte Nutzung einzuschreiten.

Informationen rund ums Recht sowie eine Anwaltsuche unter www.anwaltauskunft.de


*


Quelle:
Pressemitteilung Nr. 25/10 vom 2. Juni 2010
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Monat Juni 2010
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 4. Juni 2010