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MIETRECHT/332: Haftung des Mieters für seinen Besuch (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV), Pressedienst der AG Mietrecht und Immobilien - Berlin, 10. Januar 2016

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Haftung des Mieters für seinen Besuch


Pfaffenhofen/Berlin (DAV). Die Wohnung ist Lebensmittelpunkt. Sich hier frei entfalten zu können, ist so wichtig, dass dieses Privileg sogar im Grundgesetz verankert ist. Zu dieser Freiheit gehört ganz klar auch, dass der Mieter Besuch empfangen darf, und zwar grundsätzlich so viel und so oft er möchte. Da der Vermieter hier keinerlei Einfluss nehmen kann, wird gerne in den Mietvertrag aufgenommen, dass der Mieter für Schäden, die sein Besuch verursacht, gegenüber dem Vermieter haftet. Fraglich ist, ob eine solche Regelung zulässig ist und tatsächlich der Mieter für seinen Besuch verantwortlich ist.

In diesem Zusammenhang informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts Pfaffenhofen a. d. Ilm (AZ: 1 C 829/15). In der Entscheidung behauptet der Vermieter, ein Besucher des Mieters habe die Wohnungseingangstüre eines Mitmieters beschädigt. Aufgrund der einschlägigen Klausel im Mietvertrag seien die Kosten hierfür zu übernehmen. Der Mieter sah dies anders, zahlte nicht, sodass der Vermieter Klage erhob.

Der Richter gab dem Mieter Recht. Maßgeblich ist, wie und in welchem Zusammenhang es zu einer Beschädigung der Mietsache kommt. Denn nur, wenn der Schaden anlässlich des eigentlichen Besuches eintritt und der Besuch auf Veranlassung des Mieters mit der Mietsache in Berührung kommt, kann der Schaden dem Mieter zugerechnet werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Mieter Handwerker beauftragt oder aber, wenn er seine Wohnung an einen Dritten überlässt. Sollten dann Schäden eintreten, so wären diese vom Mieter zu übernehmen.

Eine solche Unterscheidung macht die im Mietvertrag enthaltene Klausel aber gerade nicht. Vielmehr soll hier immer und für jeden und alles die Verantwortung beim Mieter liegen. Diese Übertragung der Verantwortung geht zu weit, sodass die Klausel unwirksam ist. Hier hat der Gast offensichtlich nach einer Feier beim Mieter und daher nur bei Gelegenheit seiner Anwesenheit einen Schaden an der Wohnungseingangstüre des Mitmieters verursacht. Das Gericht sieht hierin einen Exzess eines Gastes. Hiermit muss der Mieter nicht rechnen, sodass er auch für den entstandenen Schaden nicht einstehen muss.

Informationen: www.mietrecht.net

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Quelle:
Pressemitteilung MietR 04/17 vom 10. Januar 2017
Pressedienst der AG Mietrecht und Immobilien
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 13. Januar 2017

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