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MIETRECHT/323: Veränderungen an der Außenwand des Gebäudes (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 30. August 2016

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Veränderungen an der Außenwand des Gebäudes


Aurich/Berlin (DAV). Als Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist man immer gezwungen, auch die Interessen der anderen Mitglieder zu beachten. Dies gilt insbesondere, wenn es um Veränderungen im Gemeinschaftseigentum geht. In diesem Bereich müssen alle Eigentümer zustimmen, die von der Veränderung betroffen sind. Hierbei reicht in der Regel aus, dass eine optische Beeinträchtigung gegeben ist, wenn etwa ein Wohnungseigentümer nur seinen Balkon anders bauen möchte und somit das einheitliche Bild der Fassade zerstört. Allein die Tatsache, dass diese optische Beeinträchtigung beim Blick auf das Haus gegeben ist, macht es erforderlich, dass in diesem Falle alle Wohnungseigentümer der baulichen Veränderung zustimmen. Aber gilt dies für alle optischen Veränderungen an der Fassade, die ja immer Gemeinschaftseigentum darstellt?

Anlässlich dieser Frage informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landesgerichts Aurich vom 18. Dezember 2015 (AZ: 4 S 188/15). Hier hatte eine Eigentümerin der Gemeinschaft eigenmächtig und ohne Genehmigung der anderen Eigentümer in den Fensterlaibungen von zwei Fenstern auf der Rückseite des Hauses silberfarbene Außenjalousien mit Jalousien-Kästen angebracht. Erst im Nachhinein wurde dies im Rahmen einer Eigentümerversammlung durch einen Mehrheitsbeschluss genehmigt. Gegen diesen Genehmigungsbeschluss erhebt ein Eigentümer Klage. Er ist der Auffassung, dass es sich um eine bauliche Veränderung im Gemeinschaftseigentum handele, durch die er beeinträchtigt sei. Das architektonische Bild der Außenfront der Rückseite sei negativ verändert.

Das Landgericht wies die Ansprüche, wie zuvor auch schon das Amtsgericht, zurück. Die Klage gegen den genehmigenden Beschluss sei nicht begründet. Denn der Eigentümer hat nur dann einen Anspruch, wenn seine Beeinträchtigung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Eine solche liege aber gerade nach einer Ortsbesichtigung durch das Gericht nicht vor. Es handle sich um Maßnahmen, die sich architektonisch, technisch und farbliche unauffällig in die Rückseite des Gebäudes einfügen. Die betroffenen Fenster befinden sich darüber hinaus ganz oben, im vierten Stock und gegenüber den übrigen Fenstern zurückgesetzt. Mit einem einfachen Blick auf die Fassade sind die Fenster - und damit auch die Jalousien - nicht wahrzunehmen. Der Betrachter muss vielmehr Anstrengungen unternehmen, um überhaupt die Fenster wahrnehmen zu können. Insbesondere sei die Veränderung aus der Wohnung des klagenden Eigentümers gar nicht zu sehen.

Das Urteil zeigt somit, dass allein eine optische Veränderung im Gemeinschaftseigentum nicht ausreicht. Vielmehr muss es auch - mit einer üblichen Betrachtungsweise - möglich sein, diese Veränderung wahrzunehmen. Dann erst kann sich ein Wohnungseigentümer darauf berufen, dass seine Rechte beeinträchtigt sind und seine Zustimmung zu dieser Veränderung erforderlich ist.

Informationen: www.mietrecht.net

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Quelle:
Pressemitteilung MietR 21/16 vom 30. August 2016
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
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Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
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Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 31. August 2016

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