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MIETRECHT/246: Gerade im Winter - Das Badewasser muss warm sein (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft, Januar 2013 - Berlin, 9. Januar 2012

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Gerade im Winter: Das Badewasser muss warm sein



München/Berlin (DAV). Jeder Mieter hat einen Anspruch darauf, dass er seine Badewanne mit ausreichend warmem Wasser füllen kann. Der Vermieter muss eine entsprechend dimensionierte Gastherme zur Verfügung stellen. Die Wassertemperatur muss mindestens 41 Grad betragen. Der Mieter muss sich nicht auf eine niedrigere Badetemperatur einlassen. Darüber hinaus sind 42 Minuten für den Befüllungsvorgang zu lang. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 26. Oktober 2011 (AZ: 463 C 4744/11), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

In der Wohnung eines Münchner Mieters war zur Warmwasserbereitung für Bad und Küche eine Gaswasserheizung installiert. Als diese wegen eines Defektes ausfiel, baute der Vermieter ein neues Warmwasserbereitungsgerät ein. Kurze Zeit danach meldete sich der Mieter und bemängelte, dass die neue Warmwassertherme völlig unzureichend sei. Es dauere sehr lange, bis sich die Badewanne fülle. Zudem werde das Wasser auch nicht ausreichend warm. Das Gerät sei allenfalls als Untertischbatterie für ein Handwaschbecken geeignet.

Eine Wassertemperatur von rund 37 Grad sei genug, entgegnete der Vermieter. Bei höheren Wassertemperaturen würden Herz und Kreislauf überlastet und die Haut trockne aus. Außerdem sei die Therme für den Gebrauch des Mieters ausreichend.

Die Klage des Mieters war erfolgreich. Die zuständige Richterin verurteilte den Vermieter dazu, die in der Wohnung installierte Warmwassertherme durch eine andere mit ausreichender Dimensionierung zu ersetzen. Der Vermieter habe die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Dazu gehöre auch die Bereitstellung einer angemessenen Gastherme. Die in der Wohnung installierte Therme benötige aber nach dem Gutachten des beauftragten Gerichtssachverständigen für das Befüllen der Badewanne mit 45 Grad warmen Wasser 42 Minuten. Damit dauere dieser Vorgang zu lange, zumal das Badewasser dann schon wieder abkühle. Der Meinung des Vermieters, eine niedrigere Badetemperatur sei empfohlen und ausreichend, folgten die Richter nicht. Nach eigener Erfahrung sei eine Temperatur von mindestens 41 Grad für ein angenehmes Baden erforderlich.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 1/13 vom 9. Januar 2013
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - Januar 2013
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. Januar 2013