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MIETRECHT/179: Keine Wurzeln aus Nachbars Garten (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 20. September 2010

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Keine Wurzeln aus Nachbars Garten


München/Berlin (DAV). Der Nachbar hat einen Anspruch darauf, dass vom Nachbargrundstück keine Baumwurzeln in seinen Rasen dringen, sofern dieser dadurch in großem Maße durchwuchert wird. Ist dies der Fall, kann er die Kappung der Wurzeln verlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgericht München I vom 12. Februar 2010 (AZ: 121 C 15076/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

An der Grenze zweier Grundstücke standen auf der einen Seite vier Bäume, deren Wurzeln in das andere Grundstück eindrangen und den Rasen durchwucherten. Alle vier Bäume waren nicht mehr im besten Zustand. Bisher hatte die Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks dies hingenommen und eine Beseitigung nicht verlangt. Nun wurde es ihr aber zuviel. Der Rasen sei so beeinträchtigt, dass sie ihn nicht mehr pflegen könne, wandte sie sich an die Nachbarn und bat um Abhilfe. Diese weigerten sich jedoch. Ein Abschneiden der Wurzeln würde zur Fällung der Bäume führen und sei daher unbillig. Schließlich sei der Anspruch auf Fällung verjährt, die Bäume seien schon fast 20 Jahre alt. Außerdem sei die Beseitigung auch viel zu teuer. Nach dem ein Schlichtungsversuch gescheitert war, klagte die Eigentümerin des beschädigten Rasens.

Mit Erfolg: Es liege eine erhebliche Beeinträchtigung des Rasens durch die Wurzeln der Bäume des Nachbargrundstücks vor, so die Richter. Dieser sei stark durchwuchert. Teilweise ragten die Wurzeln über die Oberfläche des Rasens hinaus. Eine sachgerechte Pflege und ein ungestörtes Wachstum seien nicht mehr möglich. Der Beseitigungsanspruch sei auch nicht unbillig. Die betroffenen Bäume seien nach den Feststellungen von Fachleuten nicht mehr erhaltenswert. Sollten sie durch das Kappen der Wurzeln absterben und müssten gefällt werden, würde dies die Beklagten nicht über Gebühr benachteiligen. Auch dass die Klägerin die Fällung der Bäume selbst wegen Verjährung nicht mehr verlangen könne, stehe dem Anspruch nicht entgegen. Das Eindringen der Wurzeln sei von der Verjährung nicht erfasst. Dass die Kappung der Wurzeln rein faktisch zu einer Fällung führen könne, mache ihn nicht unbillig. Auch die Kosten sprächen nicht gegen einen Beseitigungsanspruch. Schließlich müssten die Beklagten auf Grund des Alters der Bäume sowieso mit einer Fällung rechnen.

Informationen: www.mietrecht.net


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 36/10 vom 20. September 2010
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. September 2010