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MIETRECHT/175: Hausverwaltung haftet für aufgetaute Lebensmittel (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin, 5. August 2010

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Hausverwaltung haftet für aufgetaute Lebensmittel


München/Berlin (DAV). Meldet die Hausverwaltung dem Stromversorgungsunternehmen irrtümlich einen Mieterwechsel und stellt dieses daraufhin den Strom ab, haben die Mieter gegenüber der Hausverwaltung einen Schadensersatzanspruch, wenn Lebensmittel auf Grund der fehlenden Kühlung verderben. Ein Anspruch gegenüber dem Stromversorger besteht dagegen nicht, entschied das Amtsgericht München am 10. März 2010 (AZ: 212 C 16694/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Als die Mieter einer Münchner Wohnung im Urlaub waren, stellte ihnen das Stromversorgungsunternehmen für elf Tage den Strom ab. Die Lebensmittel im Kühlschrank und der Gefriertruhe verdarben. Als die Mieter wieder nach Hause kamen und sich beim Stromversorgungsunternehmen beschwerten, erfuhren sie, dass die Hausverwaltung fälschlicherweise einen Mieterwechsel gemeldet hatte. Auf Rückfrage des Stromunternehmens sei dieser sogar noch einmal bestätigt worden. Daraufhin wollten die Mieter die verdorbenen Lebensmittel ersetzt bekommen. Außerdem seien die Geräte wegen des Schimmels und des Geruches nicht mehr zu benutzen, so dass neue anzuschaffen seien. Sowohl die Hausverwaltung als auch das Stromversorgungsunternehmen lehnten einen Schadensersatz ab.

Die Klage gegen die Hausverwaltung war teilweise erfolgreich. Die Klage gegen das Stromversorgungsunternehmen wurde dagegen abgewiesen. Die Mieter hätten einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Hausverwaltung. Diese habe durch die falsche Mitteilung des Mieterwechsels das Abstellen des Stroms zu verantworten. Die verdorbenen Lebensmittel müssten den Mietern ersetzt werden. Die Hausverwaltung müsse auch den Aufwand für die Reinigung der Geräte ersetzen. Der vollständige Ersatz der Geräte käme allerdings nicht in Betracht, da eine Reinigung noch möglich sei. Gegen das Stromversorgungsunternehmen gebe es allerdings keinen Anspruch. Dieses habe sich noch einmal durch Nachfrage vergewissert, so dass es kein Verschulden treffe. Es habe sich auf die Angaben der Hausverwaltung verlassen dürfen.

Informationen: www.mietrecht.net


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 29/10 vom 5. August 2010
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. August 2010