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MIETRECHT/171: Meldepflicht für Gartenbrunnen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien - Berlin, 8. Juli 2010

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Meldepflicht für Gartenbrunnen


Neustadt a. d. Weinstraße/Berlin (DAV). Wer einen Gartenbrunnen bohren möchte, muss dies fast überall der Wasserbehörde melden. Einer kostenpflichtigen Erlaubnis bedarf ein solches Vorhaben aber nur, wenn der Brunnen das Grundwasser gefährden könnte. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a. d. Weinstraße vom 16. Dezember 2009 (AZ: 4 K 767/09.NW) hervor, wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Der Kläger aus Rheinland-Pfalz wollte in seinem Vorgarten einen Brunnen bohren, um seinen Garten zu bewässern. Dies meldete er bei der Wasserbehörde an, die daraufhin Vorgaben zu Bohrung und Betrieb des Brunnens anordnete und hierfür eine Gebühr forderte. Brunnen dürfen nach Ansicht der Behörde nicht ungeregelt zugelassen werden, da das Grundwasser verschmutzt werden könnte. Dies sah der Brunnenfreund nicht ein und klagte.

Das Gericht gab der Klage statt: In Rheinland-Pfalz sei das Vorhaben, einen Gartenbrunnen zu bohren, der Wasserbehörde mit Plänen und Unterlagen anzuzeigen. Sie habe dann Gelegenheit zu prüfen, ob der Brunnen das Grundwasser beeinträchtigen könnte. Wenn dies wie im Fall des Klägers nicht zu erwarten sei, sei das Vorhaben ohne Erlaubnis zulässig. Kostenpflichtige Anordnungen oder ein Verbot dürften dann nicht ergehen.

Informationen: www.mietrecht.net


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 26/10 vom 8. Juli 2010
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 13. Juli 2010