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MIETRECHT/128: Vermieter hat schnelles Zugriffsrecht auf Kaution (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 10. August 2009

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Vermieter hat schnelles Zugriffsrecht auf Kaution


Karlsruhe/Berlin (DAV). Nach Beendigung eines Mietverhältnisses kann der Vermieter auf die Kaution zugreifen, wenn er eine Abrechnung vorlegt, aus der sich seine Ansprüche ergeben. Er ist nicht verpflichtet, streitige Ansprüche erst in einem Rechtsstreit zu klären, so das Oberlandesgericht Karlsruhe am 18. August 2008 (AZ: 8 W 34/08). Eine Kaution hat nicht nur eine Sicherungs- sondern auch eine Verwertungsfunktion, erläutern die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins.

Bei dem Streit ging es um die Frage, ob der Vermieter die Kaution von dem Kautionskonto einziehen darf. Er hatte Mietschulden geltend gemacht. Die Mieter bestätigten zwar die geringere Mietzahlung, hielten diese wiederum aber für gerechtfertigt und die Forderung des Vermieters daher für rechtswidrig.

Der Vermieter kann auf das Mietkautionskonto zugreifen, so das Gericht. Der Zweck einer Kaution sei es, dass der Vermieter wegen noch bestehender Ansprüche gegen den Mieter auf einfache Weise zu Geld komme. Die Kaution stehe ihm daher als Instrument zur schnellen Durchsetzung seiner Ansprüche zu Verfügung. Dieser Zweck würde vereitelt, müsste der Vermieter seine Ansprüche zunächst gerichtlich klären. Es reiche aus, wenn der Vermieter eine Abrechnung vorlege, aus der sich seine noch offenen Forderungen ergeben.

Weitere Informationen rund ums Mietrecht und eine Anwaltssuche unter www.mietrecht.net.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 27/09 vom 10. August 2009
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. August 2009