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MIETRECHT/119: Hausgeldzahlung erst nach Eintrag ins Grundbuch (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 29. April 2009

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Hausgeldzahlung erst nach Eintrag ins Grundbuch


Nürnberg-Fürth/Berlin (DAV). Erst wenn ein Wohnungseigentümer auch in das Grundbuch eingetragen ist, muss er das Hausgeld zahlen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Dezember 2008 (AZ: 14 S 7346/08).

Ein Mann erwarb von seiner Mutter deren Eigentumswohnung. Nach Abschluss des Kaufvertrags trat der Käufer in die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ein. Er vermietete die Wohnung und nahm Miete und Nebenkostenvorauszahlungen ein. In dieser Zeit wurde er weder als Eigentümer eingetragen, noch erfolgte die so genannte Lastenfreistellung - die Löschung etwaiger Lasten aus dem Grundbuch. Vier Jahre nach dem Kauf der Immobilie wurde der Kaufvertrag aufgehoben. Die Eigentümergemeinschaft klagte daraufhin gegen den Mann auf Zahlung des Hausgeldes.

Die Richter des Berufungsgerichts gaben jedoch dem ehemaligen Käufer Recht. Nur wer selbst als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei, sei in einer WEG zur Zahlung des Hausgeldes verpflichtet. Eine vertragliche Verpflichtung konnten die Richter darüber hinaus ebenfalls nicht erkennen, da nach ihrer Meinung die kaufvertraglichen Vereinbarungen - zu der auch die Verpflichtung zur Hausgeld-Zahlung gehörte - nur zwischen den Vertragsparteien wirke. Dies waren jedoch Mutter und Sohn, nicht aber die WEG.

Informationen: www.mietrecht.net


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 15/09 vom 29. April 2009
Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des
Deutschen Anwaltvereins (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29, E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Sekretariat: Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52-1 49,
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veröffentlicht im Schattenblick zum 1. Mai 2009