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MIETRECHT/080: Videoanlage an Haustür nur mit Zustimmung aller Eigentümer (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 20. Juni 2008

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht

Videoanlage an Haustür nur mit Zustimmung aller Eigentümer


Köln/Berlin (DAV). Wer seine Besucher mit einer Videoanlage an der Klingel überprüfen will, benötigt das Einverständnis aller Eigentümer des Hauses. Eine solche Anlage verletzt das Persönlichkeitsrecht der Mitbewohner. Zudem ist die Installation einer derartigen Anlage eine "bauliche Veränderung", der ebenfalls alle zustimmen müssen. Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Mai 2007 (AZ: 16 Wx 13/07) weisen die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

In einem Haus wurde eine Videoanlage installiert. Sie ermöglicht die Beobachtung des Eingangsbereichs des Hauses in den ersten drei Minuten nach dem Klingeln. Andere Wohnungseigentümer verlangten die Beseitigung.

Zu Recht, wie das Gericht feststellte. Der Einbau einer solchen Anlage sei in jedem Fall eine "bauliche Veränderung", der die Eigentümergemeinschaft zustimmen müsse. Zudem werde mit der Anlage - wenn auch nur drei Minuten - der gesamte Eingangsbereich überwacht. Dies stelle eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Mit der Anlage könne schließlich jederzeit durch weitere Geräte der Eingangsbereich über eine längere Zeit beobachtet werden, ohne dass die Miteigentümer dies erfahren würden. Die Anlage müsse daher beseitigt werden.

Als Wohnungseigentümer unterliegt man einer Reihe von Pflichten, besitzt aber auch Rechte. Darüber klären Miet- und Immobilienrechtsanwälte auf. Diese findet man unter www.mietrecht.net.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 22/08 vom 20. Juni 2008
Pressedienst der Arbeitsgemeineschaft Mietrecht und Immobilien
im Deutschen Anwaltverein, Monat Juni
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 24. Juni 2008