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MELDUNG/403: Bestätigungsmail als unzulässige Werbung - Ende der elektronischen Zustimmung? (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 23. Oktober 2015

Rubrik: Ratgeber/Service/IT-Recht

Bestätigungsmail als unzulässige Werbung - Ende der elektronischen Zustimmung?


Hamburg/Berlin (DAV). Eine E-Mail, die bestätigt, dass für den Empfänger ein Kundenkonto eingerichtet wurde, kann nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Pankow-Weißensee auch Werbung sein (16. Dezember 2014, AZ: 101 C 1005/14). Die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) weist daraufhin, dass diese Entscheidung das sogenannte "Double-Opt-in-Verfahren" unmöglich machen würde.

Das Unternehmen hatte dem Mann an seine berufliche Mailadresse eine E-Mail gesendet. Darin bestätigte es, dass ein Kundenkonto für ihn eingerichtet sei. Da der Mann jedoch kein Kundenkonto eröffnet hatte, forderte er das Unternehmen auf, eine von seinem Anwalt aufgesetzte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Mit der selbst formulierten Unterlassungserklärung, die der Mann vom Unternehmen erhielt, war er jedoch nicht einverstanden und zog vor Gericht.

Das Unternehmen versicherte, auf seiner Website habe ein User mit Namen und Mailadresse des Klägers ein Kundenkonto angelegt. Dies sei mit einer automatisierten E?Mail bestätigt worden. Die E-Mail habe den Empfänger lediglich sachlich über die Einrichtung des Kundenkontos informiert. Es handele sich also nicht um Werbung.

Das sah das Gericht anders. Ob eine bestimmte E-Mail Werbung sei, komme auch auf die Sicht des Empfängers an. Nach Meinung der Richter des Amtsgerichts sei die Information, dass das Unternehmen ein Kundenkonto eingerichtet habe, dann Werbung, wenn der Empfänger gar keine Einrichtung eines Kundenkontos veranlasst habe. In diesem Fall müsse er die E-Mail sogar als besonders aufdringliche Absatzförderungsmaßnahme wahrnehmen.

Rechtsanwältin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht, sieht das Urteil kritisch: "Die elektronische Zustimmung, die der User zur Nutzung seiner Daten gibt, dient dem Schutz des Einzelnen. Folgt man der Entscheidung des Amtsgerichts, wird das Einholen der Einwilligung auf elektronischem Weg jedoch faktisch unmöglich gemacht."

Anbietende Unternehmen sollten allerdings immer daran denken, die Nutzer darauf hinzuweisen, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können, und die E-Mail mit dem Bestätigungslink frei von jeglichem werbendem Inhalt halten.

Informationen:
www.davit.de

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Quelle:
Pressemitteilung IT 10/15 vom 23. Oktober 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. Oktober 2015

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