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MELDUNG/374: Einladungsmail zu Tagung - unzulässige Belästigung durch Werbung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 5. Juni 2015

Rubrik: Ratgeber/Service/IT-Recht

Einladungsmail zu Tagung - unzulässige Belästigung durch Werbung


Leipzig/Berlin (DAV). Lädt der Veranstalter einer Tagung potentielle Interessenten per E-Mail zur Teilnahme ein, so kann dies unzulässige Werbung sein. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 18. Juli 2014 (AZ: 107 C 2154/14).

Der Veranstalter eines Medizinrechtstags sendete an einen Rechtsanwalt eine Einladungsmail zu der Veranstaltung. Der Angeschriebene teilte dem Veranstalter mit, dass dieser jede Werbung zu unterlassen habe. Er widersprach der Nutzung seiner Daten, forderte eine Unterlassungserklärung und Auskunft darüber, welche Daten zu seiner Person bei dem Unternehmen gespeichert seien.

Der Veranstalter teilte dem Mann umgehend mit, dass er aus dem Verteiler entfernt worden sei. In einem späteren Schreiben informierte er den Empfänger außerdem, dass Name und Anschrift aus den veröffentlichten Angaben im Internet entnommen wurden.

Die Klage des Anwalts war erfolgreich. Werbung per E-Mail, Telefax oder Anruf sei eine unzulässige Belästigung, da sie die Aufmerksamkeit des Betroffenen über Gebühr hinaus in Anspruch nehme und zu einer unzumutbaren Belästigung des privaten oder beruflichen Bereichs führe. Entgegen der Meinung des beklagten Veranstalters sei seine E-Mail als Werbung zu werten. Als Werbung sei jede Äußerung bei Ausübung von Handel, Gewerbe, Handwerk oder freiem Beruf zu verstehen, die das Ziel habe, den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Das Unternehmen beabsichtigte mit der Einladung, den Anwalt für die Teilnahme an der Tagung zu gewinnen und damit den Absatz zu fördern.

Einen Anspruch auf Auskunft konnte das Gericht allerdings nicht erkennen, da das Unternehmen diesen bereits erfüllt habe. Es habe dem Rechtsanwalt mitgeteilt, dass die Daten aus den veröffentlichten Angaben im Internet entnommen worden seien. Der Anwalt habe selbst eingeräumt, dass seine E-Mail-Adresse unproblematisch dem Internet entnommen werden könne.

Informationen:
www.davit.de

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Quelle:
Pressemitteilung IT 06/15 vom 5. Juni 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 9. Juni 2015

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