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MELDUNG/316: Abi-Scherze - Was ist erlaubt? (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 20. Mai 2014

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Abi-Scherze: Was ist erlaubt?



Berlin (DAV). Gern feiern Abiturienten nach ihren letzten Prüfungen, gehen in die Klassen der anderen, werfen Bonbons auf ihre Mitschüler und tun alles, um diese am Lernen zu hindern. Aber nicht alle Abi-Scherze sind harmlos, sondern haben manchmal rechtliche Folgen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Abiturienten Dinge beschädigen, randalieren oder in die Schule einbrechen, erklärt die Deutsche Anwaltauskunft.

Nicht alle Schulleiter machen gute Erfahrungen mit den Gags ihrer Abiturienten und sind daher mancherorts dazu übergegangen, Abi-Streiche in den Schulgebäuden zu verbieten. "Abi-Scherze sind zwar geduldet, aber sie können in der Schule durchaus verboten werden", erklärt der Kölner Rechtsanwalt Dr. Christian Schmitz vom Deutschen Anwaltverein (DAV). "Schüler haben keinen Rechtsanspruch darauf, in der Schule einen Abi-Streich zu machen."

Schmitz zufolge sind Abi-Scherze gelebte Tradition. "Schüler dürfen sich dabei ruhig mal anders benehmen", erklärt der Rechtsanwalt. "Dennoch gibt es dafür Grenzen - Abi-Scherze sind kein rechtsfreier Raum."

Die juristischen Grenzen liegen etwa dort, wo bei einem Abi-Scherz fremdes Eigentum beschädigt wird. Vorsicht geboten ist auch bei witzig gemeinten nächtlichen Einbrüchen, etwa in der Schule, oder dem Bemalen der Wände dort. "Das gilt als Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung", so Schmitz. "Haften müssen dafür die Schüler." Der Kölner Anwalt warnt auch vor anderen Delikten, die im Zusammenhang mit Abi-Scherzen passieren könnten, zum Beispiel wenn sich eine große Gruppe von Schülern auf dem Weg irgendwohin macht und dabei trinkt, randaliert oder Dinge kaputt macht. Das könnte unter Landfriedensbruch fallen.


Lesen Sie mehr zum Thema:
http://anwaltauskunft.de/magazin/leben/ehe-familie/497/abi-scherze-was-ist-erlaubt/

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins:
www.anwaltauskunft.de.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 24/14 vom 20. Mai 2014
Deutsche Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. Mai 2014