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MELDUNG/288: Telefonanruf von Meinungsforschungsinstitut kann untersagt werden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - Berlin, 10. Dezember 2013

Ressort: Ratgeber/Service

Telefonanruf von Meinungsforschungsinstitut kann untersagt werden



Köln/Berlin (DAV). Anrufe von Meinungsforschungsinstituten muss man nicht hinnehmen. Das gilt auch dann, wenn man zuvor Kunde des Unternehmens war, das die Umfrage beauftragt hat. Dies entschied das Landgericht Köln am 30. März 2012 (AZ: 6 U 191/11), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der die Windschutzscheibe an seinem Wagen hatte auswechseln lassen. Bei dem Auftrag wurde er nach seiner Mobilnummer gefragt - "für alle Fälle". Kurz nach dem Scheibentausch erhielt er den Anruf eines Marktforschungsinstituts. Das Institut befragte ihn zu seiner Zufriedenheit mit der Abwicklung der Reparatur. Da der Anwalt sich durch den Anruf belästigt fühlte, klagte er dagegen.

Mit Erfolg: Es liege keine Einwilligung für den Anruf vor. Das Institut hätte den Mann daher nicht anrufen dürfen, entschied das Gericht. Er werde durch den Anruf in unzumutbarer Weise belästigt. Auch eine Frage nach der Zufriedenheit stelle Werbung dar. Der Werbecharakter des Anrufs entfalle ebenso nicht dadurch, dass statistisch gesehen Windschutzscheiben nur etwa alle zehn Jahre ausgetauscht würden. Auch eine mutmaßliche Einwilligung des Kunden habe nicht vorgelegen. Er habe seine Telefonnummer erkennbar nur für Fragen rund um die Reparatur zur Verfügung gestellt.


Lesen Sie mehr zum Thema:
http://anwaltauskunft.de/ratgeber/tipps-urteile/der-unzulaessige-werbeanruf/

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 65/13 vom 10. Dezember 2013
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 12. Dezember 2013