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MELDUNG/252: Kunst ist ein hohes Gut - zur Höhe des Honorars eines Musikers (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - Berlin, 27. Mai 2013

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Kunst ist ein hohes Gut - zur Höhe des Honorars eines Musikers



Coburg/Berlin (DAV) Kunst ist ein hohes Gut - aber ist es auch ein teures? Hat eine Musikergruppe mit ihrer Agentur keine konkrete Vereinbarung über die Gage getroffen, muss sie nachweisen, dass mehr vereinbart war, als ihnen gezahlt wurde. Ansonsten kann die Agentur den in den vorhergehenden Jahren üblichen Anteil am Kartenverkauf zahlen. Über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 18. Dezember 2012 (AZ: 22 O 420/12) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Eine Musikgruppe tritt überwiegend im Umfeld von Dinner-Shows auf. Mit ihrer Agentur hatte sie lediglich einen mündlichen Vertrag geschlossen. Die Parteien waren sich nur darüber einig, dass sich das Honorar der Musiker nach der Anzahl der verkauften Karten und deren Preis bestimme. Alles Weitere war zwischen ihnen streitig. Die Agentur hatte den Musikern zusammen 12 bis 13,50 Euro pro verkaufte Karte ausbezahlt. Die klagenden drei Musiker behaupteten, dass die Einnahmen wesentlich höher gewesen seien und ihnen 75 Prozent hiervon zustünden. Deswegen klagten sie knapp 10.000 Euro von ihrer Agentur ein. Diese argumentierte, dass sie nicht nur Agent der Musiker, sondern auch Veranstalter der Dinner-Shows gewesen sei. Sie habe absprachegemäß zwischen 4 Euro und 4,50 Euro pro Gast an jeden der Musiker ausgezahlt. Zwischen 2004 und 2011 hätten die Musiker dies ohne Widerspruch akzeptiert.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Musiker hätten die angebliche Vergütungsvereinbarung nicht nachweisen können, so die Richter. Zum einen widersprachen sich ihre Aussagen zu der behaupteten Vereinbarung. Darüber hinaus waren sie davon überzeugt, dass die Firma nicht nur die Agentur der Musiker, sondern auch Veranstalter der Dinner-Shows gewesen war. Sie habe sich um die gesamte Organisation von der Werbung bis zur Abrechnung und Abführung von Steuern gekümmert. Daher hielt es das Landgericht für nicht überzeugend, dass den Klägern 75 Prozent des sogenannten Künstleranteils der Kartenverkaufspreise zustehen sollten. Darüber hinaus habe die Agentur für die Musiker die Beiträge der Künstlersozialversicherung bezahlt. Daher gebe es keinen Grund, warum die Musiker mehr erhalten sollten als die bisher ausgezahlte Gage.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 21/13 vom 27. Mai 2013
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 28. Mai 2013