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MELDUNG/215: "Hautfarbe" ist kein zulässiges Auswahlkriterium für Polizeikontrollen (DIMR)


Deutsches Institut für Menschenrechte - 30. Oktober 2012

"Hautfarbe" ist kein zulässiges Auswahlkriterium für Polizeikontrollen - Institut begrüßt Entscheidung des OVG



Berlin - Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am Montag, den 29.10.2012, nach mündlicher Verhandlung entschieden, dass die Bundespolizei im Rahmen von Personenkontrollen in Zügen Personen nicht anhand ihrer "Hautfarbe" auswählen darf (Aktenzeichen 7 A 10532/12.OVG). Das Gericht hat einer solchen Praxis eine klare Absage erteilt und sie für nicht vereinbar mit dem deutschen Grundgesetz erklärt.

"Wir begrüßen die Klarstellung des OVG, dass ein Anknüpfen an äußere Merkmale wie 'Hautfarbe' bei Polizeikontrollen eine verbotene rassistische Diskriminierung darstellt. Nun ist die Bundesregierung in der Pflicht, sicherzustellen, dass diese Praxis von der Bundespolizei nicht mehr angewandt wird", erklärte Petra Follmar-Otto, Leiterin der Abteilung Menschenrechtspolitik Inland/Europa im Deutschen Institut für Menschenrechte.

Der Kläger, ein deutscher Student, war in dem zugrunde liegenden Sachverhalt in einem Zug auf der Bahnstrecke von Kassel nach Frankfurt/Main von zwei Beamten der Bundespolizei aufgefordert worden, sich auszuweisen. Die Beamten suchten nach Personen, die sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Der Kläger begehrte in dem Berufungsverfahren die gerichtliche Feststellung, dass er bei der Personenkontrolle durch die Bundespolizei diskriminiert worden ist. Das in der ersten Instanz zuständige Verwaltungsgericht Koblenz hatte der Frage einer rassistischen Diskriminierung in seinem Urteil vom Februar 2012 keine Beachtung geschenkt. Dabei hatte einer der Bundespolizisten vor Gericht ausgesagt, dass der Kläger "aufgrund seiner Hautfarbe ins Raster gefallen" sei. In einer beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingereichten Amicus-curiae-Stellungnahme hatte das Deutsche Institut für Menschenrechte dargelegt, dass die Auswahl nach "Hautfarbe" bei Personenkontrollen weder mit dem deutschen Grundgesetz noch mit europäischen und internationalen Menschenrechtsverträgen vereinbar ist.


Amicus-curiae-Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte im Verfahren vor dem OVG Rheinland-Pfalz: "Hautfarbe" ist kein zulässiges Auswahlkriterium für Polizeikontrollen:
Link: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/index.php?RDCT=b6ff12354afc2314afac

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Quelle:
Pressemitteilung vom 30. Oktober 2012
Deutsches Institut für Menschenrechte e. V.
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www.institut-fuer-menschenrechte.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 3. November 2012