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GRUNDGESETZ/138: Wiederbelebung der Vorratsdatenspeicherung indiskutabel (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 6. November 2019

DAV: Wiederbelebung der Vorratsdatenspeicherung indiskutabel

Statement von Rechtsanwalt Philipp Wendt, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins (DAV)


Die klare Absage des EuGH an die Vorratsdatenspeicherung muss respektiert werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Vorratsdatenspeicherung mit der EU-Grundrechtecharta unvereinbar. Bestrebungen zur "Wiederbelebung" der Vorratsdatenspeicherung - auch Verkehrsdatenspeicherung - auf europäischer, wie auch nationaler Ebene sind indiskutabel.

Seit dem Tele2-Urteil des EuGH von 2016 steht fest: Die anlasslose und verdachtsunabhängige Speicherung von Daten auf Vorrat verstößt gegen die E-Privacy-Richtlinie in ihrer Interpretation nach der EU-Grundrechtecharta. Dennoch steht in der EU - geht es nach den Mitgliedstaaten - ein neuer Anlauf zu einer Vorratsdatenspeicherung unmittelbar bevor. Bei der anstehenden Justizministerkonferenz in Berlin wollen neun Bundesländer dieses Vorhaben unterstützen.

Datenspeicherung auf Vorrat ist weder praktikabel noch verhältnismäßig und nicht mit den Freiheitsrechten aus GG und EU-Grundrechtecharta vereinbar. Das gilt für eine mögliche EU-Gesetzgebung wie auch für das deutsche Gesetz. Es gibt nicht einmal empirische Erkenntnisse, ob mit der Vorratsdatenspeicherung das Ziel der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung überhaupt erreicht werden kann.

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Quelle:
Statement vom 6. November 2019
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veröffentlicht im Schattenblick zum 8. November 2019

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