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GRUNDGESETZ/116: Forscher plädieren für Einschränkungen bei Vorratsdatenspeicherung (idw)


Universität Kassel - 07.09.2011

Forscher plädieren für Einschränkungen bei Vorratsdatenspeicherung


Wissenschaftler der Universität Kassel und des Instituts für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel, haben in Berlin die Ergebnisse des Projekts "Interessenausgleich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung" (InVoDaS) präsentiert. Das Forschungsprojekt wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen des zivilen Sicherheitsforschungsprogramms der Bundesregierung gefördert.

Unter der Leitung von Prof. Dr. Alexander Roßnagel gingen die Forscher der Frage nach, wie ein bestmöglicher Interessenausgleich im Rahmen einer Vorratsdatenspeicherung erzielt werden könnte. Ausgangspunkt war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010. Zudem gingen die Wissenschaftler des EMR und der Projektgruppe verfassungsverträgliche Technikgestaltung (provet) der Uni Kassel von der Prämisse aus, dass die europäische Richtlinie die Bundesrepublik Deutschland zwingt, eine Vorratsdatenspeicherung durchzuführen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die bestehenden Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsdatenspeicherung 2010 für nichtig erklärt, zugleich aber festgestellt, eine Vorratsspeicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten sei nicht schlechthin verfassungswidrig. Vertreter von Polizeien und Innenministerien pochen seitdem auf eine Wiedereinführung. Sie halten die Speicherung aller Telekommunikationsdaten aller Nutzer für sechs Monate insbesondere für Ermittlungen im Internet für zwingend erforderlich. Bürgerrechtler, Vertreter von Berufsgeheimnisträgern und der Telekommunikationsbranche widersetzen sich dem. Ihrer Auffassung nach stellt die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdaten einen zu schwerwiegenden und ungerechtfertigten Grundrechtseingriff dar. Es würde eine umfassende Überwachung der Gesellschaft installiert, die nicht erforderlich sei.

Zur Entwicklung von Gestaltungsvorschlägen für einen optimierten Interessenausgleich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung wurden zum einen die Umsetzungsregelungen in den anderen 26 Mitgliedstaaten der Europäischen Union einer rechtsvergleichenden Betrachtung unterzogen. Dabei wurden "Best Practices" für einen Interessenausgleich ermittelt, die in Vorschläge für eine deutsche Ausgestaltung eingeflossen sind. Zum anderen wurde eine verfassungsrechtliche Analyse aller von der Vorratsdatenspeicherung betroffenen Rechtspositionen durchgeführt, um zu ermitteln, in welchem Rahmen sich ein optimierter Interessenausgleich bewegen muss.

Im Rahmen einer Vortrags- und Diskussionsveranstaltung am 7. September 2011 in der Humboldt-Universität zu Berlin wurden die vorläufigen Ergebnisse des Projekts sowie folgende Gestaltungsempfehlungen präsentiert und diskutiert:

1. Die Speicherfrist sollte möglichst kurz bemessen werden, da mit der Speicherdauer die Relevanz der Daten für die Strafverfolgung sinkt, zugleich aber das Gewicht des Grundrechtseingriffs zunimmt. Doch selbst bei einer sehr kurzen Speicherfrist bleibt es wegen der Anlasslosigkeit und der Erfassung aller Nutzer bei einem besonders schweren Grundrechtseingriff. Ein anlassbezogenes Quick-Freeze-Verfahren wäre eine grundrechtsschonendere Alternative, die in die Überarbeitung der Richtlinie einbezogen werden sollte.

2. Bei der Bestimmung der Adressaten sollte eine doppelte Speicherung vermieden werden. Daher sollte die Bundesnetzagentur die Adressaten so auswählen, dass möglichst wenige zur Speicherung verpflichtet sind. Kleine Anbieter, für die die Speicherverpflichtung erdrosselnde Wirkung haben könnte, sind von ihr auszunehmen. Für die Verpflichteten sollte zur Sicherung der Wettbewerbsgleichheit eine Kostenerstattung erfolgen. Diese würde außerdem die Beschränkung auf erforderliche Maßnahmen bestärken.

3. Für den Schutz der gespeicherten Daten fordert das BVerfG einen "besonders hohen Sicherheitsstandard". Dieser muss sich am "Entwicklungsstand der Fachdiskussion" orientieren "und neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend" aufnehmen. Er darf nicht "einer freien Abwägung mit allgemeinen wirtschaftlichen Gesichtspunkten" überlassen werden.

4. Der Zugriff auf die Daten sollte nur zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter zulässig sein. Im Rahmen der Strafverfolgung ist daher die Beschränkung auf einen Katalog mit besonders schweren Straftaten und mit einer Mindesthöhe für die zu erwartende Strafe vorzunehmen. Bei der Gefahrenabwehr muss der Zugriff zum Schutz besonders hoher Rechtsgüter erforderlich sein. Solche Zweckbeschränkungen sind nicht vereinbar mit einer Ermittlung der Inhaber dynamischer IP-Adressen zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen.

5. Um die Einhaltung dieser Zweckbegrenzungen sicherzustellen, sollten Zugriffe nur nach einer qualitativen Prüfung durch einen Richter zulässig sein. Die Bedeutung dieses Instruments als Garant eines rechtsstaatlichen Verfahrens wird dadurch bestätigt, dass 15 Mitgliedstaaten einen solchen Richtervorbehalt - zumindest für den Bereich der Strafverfolgung - vorsehen.

6. Eine weitere Möglichkeit, die Einhaltung der Voraussetzungen zu kontrollieren und den Umgang mit den Daten zu begrenzen, wäre ein zentralisiertes Abrufmodell. Die zuständige Polizeibehörde übermittelt ihre Anfrage an eine zentrale Behörde, die sie an das betreffende Unternehmen weiterleitet. In jedem Unternehmen existiert ein "Single Point of Contact", der allein autorisiert ist, eine derartige Anfrage zu bearbeiten. Die angefragten Vorratsdaten werden sodann aus dem Gesamtdatenbestand ausgesondert und auf demselben Kommunikationsweg übertragen.

7. Ein wirksames Element des Interessenausgleichs kann auch darin bestehen, den Betroffenen rechtzeitig zu informieren und zu beteiligen, so dass er die Rechtmäßigkeit der Datenauskunft nachprüfen und diese unter Umständen gerichtlich angreifen kann.

8. Ein adäquater Schutz grundrechtlich besonders geschützter Vertrauensbeziehungen könnte dadurch erreicht werden, dass keine Verkehrsdaten eines Geheimnisträgers (z. B. Anwälte, Pfarrer oder Journalisten) gespeichert werden. Kann das Vertrauensverhältnis - etwa bei dynamischen Adressen - erst bei der Beauskunftung erkannt werden, ist diese zu verweigern. Wird dies erst nach der Datenübermittlung bekannt, sollte ein Beweisverwertungsverbot greifen.

9. Um zu verhindern, dass die Vorratsspeicherung für sich oder im Zusammenspiel mit anderen Maßnahmen zu einer totalen Erfassung und Registrierung der Freiheitswahrnehmung aller Bürger führt, ist vor jeder neuen Überwachungsmaßnahme der gesamtgesellschaftliche Grad der Überwachung im Rahmen einer "Überwachungs-Gesamtrechnung" zu prüfen. Hierzu bestehen für den Gesetzgeber Beobachtungs- und Schutzpflichten. Auch auf dem "Umweg über Europa" darf keine umfassende gesamtgesellschaftliche Überwachung, wie sie etwa durch die Hinzunahme von Fluggastdatenspeicherung auf Vorrat droht, eingeführt werden.

Insgesamt hat das Forschungsprojekt InVoDaS gezeigt, dass für eine Optimierung des Interessenausgleichs vielfältige Elemente als Anknüpfungspunkte dienen können. Diese können insgesamt das Gewicht des Grundrechtseingriffs einer Vorratsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten stark reduzieren. Es bleibt jedoch auch in diesem Fall bei einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff und die Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers sind für weitere Datenspeicherungs- und -erhebungsinstrumente stark eingeschränkt.

Kontaktdaten zum Absender der Pressemitteilung unter:
http://idw-online.de/de/institution45


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Quelle:
Informationsdienst Wissenschaft e. V. - idw - Pressemitteilung
Universität Kassel, Dr. Guido Rijkhoek, 07.09.2011
WWW: http://idw-online.de
E-Mail: service@idw-online.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 9. September 2011