Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

GRUNDGESETZ/065: Erfolgshonorar - Anwälte wollen Änderungen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 21. Februar 2008

Erfolgshonorar - Anwälte für Änderungen im Gesetzesentwurf


Berlin (BRAK/DAV). In einer gemeinsamen Stellungnahme begrüßen der Deutsche Anwaltverein (DAV) und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) grundsätzlich den Regierungsentwurf zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarungen von Erfolgshonoraren. Zum einen bleibt das Verbot des Erfolgshonorars der Regelfall. Ausnahmen sollen aber dort zulässig sein, wo dies nach Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts geboten erscheint. Nach Ansicht beider Organisationen geht der Gesetzgeber aber unnötigerweise über die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus. Er sieht Regelungen bei der Schriftform und der "Heilungsmöglichkeit" vor, die nicht notwendig sind und in bestehende Praktiken eingreifen, deren Handhabung in den vergangenen Jahrzehnten völlig unproblematisch war. Bei den Belehrungspflichten werden in dem Entwurf nahezu unüberwindliche Hürden aufgestellt.

Der Reformentwurf sieht beispielsweise die generelle Schriftform vor, das bedeutet, sowohl der Mandant als auch der Anwalt muss das Erfolgshonorar schriftlich vereinbaren. Es genügt allerdings die schriftliche Erklärung seitens des Mandanten. Allein er muss vor falschen Erklärungen geschützt werden, nicht der Anwalt.

Auch sollen fehlerhafte Belehrungen die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarungen beseitigen. Üblicherweise führt allerdings ein Verstoß der Belehrungspflichten schon zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten. Dies ist nach Ansicht des DAV und der BRAK ausreichend.

"Die jetzt vorgeschlagene Regelung dürfte in der Praxis zu einer erheblichen Zahl von Rechtsstreitigkeiten zwischen Anwalt und Mandant führen", betonen die Präsidenten von BRAK und DAV, Rechtsanwalt Axel C. Filges und Rechtsanwalt Hartmut Kilger. Der Gesetzgeber verlange letztlich Hellseherei. Für den Anwalt sei es schwierig die voraussichtliche gesetzliche Vergütung in den Fällen zu bestimmen, in denen nicht nur um einen einzigen, bezifferten Zahlungsanspruch gestritten wird. "Dies ist von Unwägbarkeiten bestimmt, die der Rechtsanwalt nicht beeinflussen kann", so Kilger weiter.

Vorgesehen ist auch, dass der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Mandatsannahme bereits die Erfolgsaussicht nach tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen einschätzt. Dies lehnen DAV und BRAK ab. In der Regel kennt der Anwalt zum Zeitpunkt, wann ein Erfolgshonorar vereinbart wird, die Risiken des ihm angetragenen Mandates noch nicht. Er hatte noch keine Gelegenheit die Akte zu studieren, ein ausführliches Gespräch mit dem Mandanten zur Aufklärung des Sachverhalts zu führen oder mit dem Gegner über dessen Gegenargumente zu sprechen.

Nach Ansicht des DAV und der BRAK ist ein Erfolgshonorar dann sinnvoll, wenn ein Mandant andernfalls seine Rechte nicht verfolgen könnte. Ein solcher Fall wäre gegeben, wenn um eine hohe Forderung gestritten wird, die den einzigen nennenswerten Vermögensbestandteil des Mandanten darstellt, beispielsweise eine Erbschaft, Ansprüche aus der Produkthaftung oder eine hohe streitige Schmerzensgeldforderung.

Die Stellungnahme finden Sie unter:
www.anwaltverein.de/downloads/Stellungnahmen-08/StnBRAK8-2008.pdf


*


Quelle:
Pressemitteilung Nr. 06/08 vom 21. Februar 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Februar 2008