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FAMILIENRECHT/233: EU - Aufhebung einer Minderjährigenehe verletzt Recht auf Freizügigkeit (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 17. März 2020

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Familie

EU: Aufhebung einer Minderjährigenehe verletzt Recht auf Freizügigkeit


Frankfurt/Berlin (DAV). Hat eine Minderjährige im EU-Ausland rechtmäßig die Ehe geschlossen, kann diese in Deutschland nicht ohne weiteres aufgehoben werden. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 4. September 2019 (AZ: 5 UF 97/19).

Das Paar hatte in seinem Heimatland Bulgarien geheiratet, als die Braut 17 Jahre alt war. Die beiden waren zu dem Zeitpunkt bereits seit eineinhalb Jahren Eltern. Im selben Jahr kam die Familie nach Deutschland. Die zuständige Behörde des Landes Hessen beantragte, die Ehe aufzuheben, da die Frau bei der Eheschließung minderjährig und damit nicht ehemündig gewesen sei.

Ohne Erfolg. Nach deutschem Recht könne auch eine nach ausländischem Recht geschlossene Ehe aufgehoben werden, wenn einer der Partner bei der Heirat das 16., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet habe. Eine Aufhebung sei aber dann ausgeschlossen, "wenn auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehepartner darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint". Das sei hier der Fall. Die Frau habe als EU-Bürgerin Freizügigkeitsrechte, das heißt, sie dürfe sich in den EU-Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten. Würde die Ehe eines Unionsbürgers - wirksam geschlossen in einem EU-Staat - in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben, behindere ihn das in seiner Freizügigkeit.

Für das Paar brächte die Aufhebung massive Nachteile. Bis zur Volljährigkeit der Frau könnten sie nicht ihren Aufenthalt als verheiratetes Paar in Deutschland wählen. Wollten sie das, müssten sie ein gerichtliches Aufhebungsverfahren akzeptieren und in Kauf nehmen, als unverheiratetes Paar zu leben. Ihr zweites Kind, dass die Frau erwarte, würde dann nichtehelich geboren werde. Da sie auch künftig weiterhin als verheiratetes Paar zusammenleben wollten, müssten sie außerdem erneut heiraten.

Information: www.dav-familienrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung FamR 4/20 vom 17. März 2020
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veröffentlicht im Schattenblick zum 18. März 2020

Mit freundlichen Grüßen

Swen Walentowski
stellv. Hauptgeschäftsführer

Presse Ratgeber / Service

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