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FAMILIENRECHT/204: Schmerzensgeld nach falscher Samenspende (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 4. September 2018

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Familie

Schmerzensgeld nach falscher Samenspende


Hamm/Berlin (DAV). Entscheidet sich eine Frau für eine anonyme Samenspende, kann sie später bei einer zweiten künstlichen Befruchtung denselben Samenspender vereinbaren. Ist das dann nicht der Fall, kann die Mutter Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Februar 2018 (AZ: 3 U 66/16) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Frau hatte nach einer künstlichen Befruchtung eine Tochter zur Welt gebracht hatte, entschied sie sich mit ihrer Lebensgefährtin für ein zweites Kind. Der anonyme Spender sollte derselbe sein, so dass die beiden Kinder Vollgeschwister sein würden. Nach der Geburt stellte sich heraus, dass das nicht der Fall war.

Die Frau klagte unter anderem auf Schmerzensgeld. Sie leide unter Erschöpfungszuständen, depressiven Episoden und Schuldgefühlen gegenüber beiden Kindern. Sie sei deswegen in Behandlung.

Die Frau hat Anspruch auf ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro, entschied das Gericht. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mutter gingen auch auf die Pflichtverletzung des Arztes zurück, der die Insemination durchgeführt hat. Ihre Situation sei nicht mit einem Schockschaden vergleichbar. Ein solcher könne entstehen, wenn jemand miterlebe, wie ein anderer Mensch geschädigt, etwa schwer verletzt werde. Die gesundheitlichen Auswirkungen, die die Frau ins Feld führt, beträfen aber sie selbst.

www.dav-familienrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. FamR 02/18 vom 4. September 2018
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veröffentlicht im Schattenblick zum 5. September 2018

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