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FAMILIENRECHT/186: Eingetragene Lebenspartner gemeinsam Vormund eines Pflegekindes (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 30. August 2016

Rubrik: Ratgeber/Service/Recht/Familie

Eingetragene Lebenspartner gemeinsam Vormund eines Pflegekindes


München/Berlin (DAV). Die Partnerinnen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft können gemeinsam als Vormünder für ihr Pflegekind bestellt werden. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 18. Mai 2016 (AZ: 551 F 7061/12 RE) hervor. Dabei hat das Gericht den Gleichheitsgrundsatz angewendet und eine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften vermieden, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der 10-jährige Junge lebt seit Januar 2008 in einer Pflegefamilie. Seine beiden Pflegemütter hatten im April 2005 in eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen. Sie beantragten die gemeinschaftliche Vormundschaft für den Jungen. Dies wünschte auch der Junge. Das Jugendamt hielt die beiden Pflegemütter für geeignet und unterstützte den Wunsch des Jungen. Die Rechtspflegerin entschied, den bisherigen Vormund, einen katholischen Verein, zu entlassen und die beiden Pflegemütter gemeinsam als seine neuen Vormünder einzutragen.

Das Amtsgericht bestätigte die Eintragung. Zwar sei dieser Fall nicht im Gesetz geregelt. Es liege eine "Regelungslücke" vor. Grundsätzlich solle nur ein Vormund bestellt werden. Es sei denn, es gebe besondere Gründe, warum mehrere Vormünder bestellt werden sollten. Das Gesetz ließe dies bei Ehepaaren zu. Daher müsste es auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten.

Das Bundesverfassungsgericht habe bereits in einem Fall entschieden, dass wenn ein Ehepartner das vom anderen Ehepartner adoptierte Kind annehmen könne, dies auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten müsse. Nachdem dies nun zugelassen sei, müsse eine Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft auch bei der Bestellung von Vormündern gelten.

Die Bestellung nur einer Pflegemutter widerspräche im Übrigen auch dem Kindeswohl, da sich beide gleichwertig um den Jungen kümmerten.

Informationen: www.dav-familienrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung FamR 06/16 vom 30. August 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 31. August 2016

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