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ARBEITSRECHT/276: Krankes Kind zur Arbeit mitzunehmen rechtfertigt keine fristlose Kündigung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 13. November 2019

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Krankes Kind zur Arbeit mitnehmen rechtfertigt keine fristlose Kündigung


Siegburg/Berlin (DAV). Wer seine kranken Kinder mit zur Arbeit nimmt, verstößt damit oft gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Eine fristlose Kündigung rechtfertigt es allerdings nicht. Auch nicht in der Probezeit. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 4. September 2019 (AZ: 3 Ca 642/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Die Frau arbeitete als Altenpflegefachkraft in der Probezeit. Als ihre Kinder erkrankten und betreut werden mussten, nahm sie sie zeitweise mit zur Arbeit. Einige Tage später erkrankte die Mutter selbst an Grippe. Ihr Arzt schrieb sie krank.

Der Frau wurde fristlos gekündigt. Der Arbeitgeber begründete das damit, dass sie ihre Kinder mit zur Arbeit genommen habe. Dies sei ihr verboten gewesen. Gegen die fristlose Kündigung klagte die Frau. Sie verlangt die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Mit Erfolg. Der Arbeitgeber durfte ihr nicht fristlos kündigen. Dafür habe es keinen Grund gegeben, so das Arbeitsgericht. Wegen der erleichterten Kündigungsmöglichkeit in der Probezeit endete das Arbeitsverhältnis bereits nach der Kündigungsfrist von zwei Wochen. Für diese zwei Wochen erhielt sie noch ihren Lohn.

Die fristlose Kündigung hielt das Gericht für ungerechtfertigt. Aus versicherungsrechtlichen Gründen sei die Mitnahme der Kinder zur Arbeit problematisch; auch wegen der Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten. Daher liege eine Pflichtverletzung vor. Dies sei jedoch kein Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich reiche in einem solchen Fall eine Abmahnung. Hier konnte der Frau aufgrund der Probezeit gekündigt werden. Anderen Arbeitnehmern kann eher gar nicht gekündigt werden, so die DAV-Arbeitsrechtsanwälte.

Information: www.dav-arbeitsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 13/19 vom 13. November 2019
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. November 2019

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