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ARBEITSRECHT/244: Kollege Hund - was rechtlich bei Vierbeinern am Arbeitsplatz beachtet werden muss (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 23. Mai 2017

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Kollege Hund - was rechtlich bei Vierbeinern am Arbeitsplatz beachtet werden muss


Berlin (DAV). Immer mehr Arbeitgeber haben ihr Herz für Tiere entdeckt. Hunde am Arbeitsplatz sind keine Ausnahme mehr. Was dabei zu beachten ist, weiß die Deutsche Anwaltauskunft - anlässlich des weltweiten "Nimm-deinen-Hund-mit-zur-Arbeit-Tages" (kurz: Bürohundtag), der in diesem Jahr am 23. Juni begangen wird, und des Aktionstages "Kollege Hund" des Deutschen Tierschutzbundes am 29. Juni 2017.

"Grundsätzlich dürfen Mitarbeiter ihr Tier mitbringen, wenn der Chef zustimmt", erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Die lieben Kolleginnen und Kollegen können dies nicht mit einem Einspruch verhindern. Sie haben rechtlich nicht automatisch ein Widerspruchsrecht.

Im Falle eines Unfalles am Arbeitsplatz haftet natürlich zuerst der Besitzer des Hundes. "Der Arbeitgeber kann aber unter Umständen auch belangt werden, da er das Tier ja zugelassen hat", erläutert Swen Walentowski. Dennoch machen immer mehr Unternehmen die positive Erfahrung, dass Hunde das Betriebsklima verbessern können.

Weitere Informationen über Tiere am Arbeitsplatz finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Rechtsportal Deutsche Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 14/17 vom 23. Mai 2017
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Mai 2017

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