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ARBEITSRECHT/212: Kosten für Abschiedsfeier wegen Arbeitsplatzwechsel sind Werbungskosten (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 27. August 2015

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Kosten für Abschiedsfeier wegen Arbeitsplatzwechsel sind Werbungskosten


Münster/Berlin (DAV). Organisiert ein Mitarbeiter eine Abschiedsfeier, weil er aus dem Unternehmen ausscheidet, muss das Finanzamt die Kosten hierfür in der Regel als Werbungskosten anerkennen. Die Argumente, dass der Arbeitnehmer als Gastgeber aufgetreten sei, die Feier nach seinen Wünschen bestimmt habe und sie nicht in den Räumen des Arbeitgebers stattgefunden habe, sprächen allein nicht dafür, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe. Auf eine entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 29. Mai 2015 (AZ: 4 K 3236/12) weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Anlässlich seines Wechsels aus einem Unternehmen an eine Fachhochschule lud der Diplom-Ingenieur Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen ein. Er tat dies in Abstimmung mit seinem bisherigen Arbeitgeber. Die Kosten von rund 5.000 Euro machte der Mann in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt lehnte das ab, weil es sich um eine private Feier gehandelt habe. Der Mann klagte und verwies auf den rein beruflichen Anlass der Feier. So hätten sämtliche Gäste aus seinem beruflichen Umfeld gestammt, seien auch ohne Partner eingeladen worden. Darüber hinaus habe er sich mit seinem damaligen Arbeitgeber, der ebenfalls die Ausrichtung einer Abschiedsfeier vorgesehen habe, so verständigt, dass nur er eine Feier ausrichten werde. Die Gästeliste habe er dem Arbeitgeber zur Kenntnis gegeben und mit ihm besprochen. Der CEO des Arbeitgebers habe eine Laudatio gehalten.

Der Mann durfte die Kosten in vollem Umfang abziehen. Das Gericht betonte den rein beruflichen Charakter der Feier, deren Anlass der Arbeitgeberwechsel des Mannes gewesen sei. Er habe seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt habe. Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden habe, spreche nicht gegen einen beruflichen Anlass. Auch die Höhe der Kosten von rund 50 Euro pro Person sei unter Berücksichtigung von Verdienst und beruflicher Stellung des Ingenieurs nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden könne.

Information:
www.dav-arbeitsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 10/15 vom 27. August 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 28. August 2015

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