Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

ARBEITSRECHT/104: Gesetzliche Regelung zur Tarifeinheit will gut überlegt sein (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 27. September 2010

Gesetzliche Regelung zur Tarifeinheit will gut überlegt sein - Folgen für die Praxis sind sorgfältig abzuschätzen


Berlin (DAV). Nach dem Wegfall des Grundsatzes der Tarifeinheit durch die BAG-Entscheidung vom 7. Juli 2010 (AZ: 4 AZR 549/08) streitet die juristische Fachwelt über die "richtige" Reaktion des Gesetzgebers. Ist eine gesetzliche Regelung erforderlich? Oder täte der Gesetzgeber gut daran, nicht zu reagieren? Im Mittelpunkt der Diskussion stehen eine Initiative von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und die hiermit verbundenen verfassungsrechtlichen Fragestellungen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert eine sorgfältige Folgenabschätzung. Erst dann könne über eine etwaige Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung entschieden werden.

"Angesichts der hohen verfassungsrechtlichen Hürden einer gesetzlichen Festschreibung des Grundsatzes der Tarifeinheit sollte eine sorgfältige Folgenabschätzung aller mit der Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit verbundenen Konsequenzen erfolgen. Erst danach kann über die Notwendigkeit und Zulässigkeit eines solch tief greifenden Einschreitens des Gesetzgebers befunden werden", sagte Rechtsanwalt Prof. Dr. Heinz Josef Willemsen, Vorsitzender des DAV-Ausschusses Arbeitsrecht. Bevor der Königsweg gesucht werde, seien insbesondere die Folgen einer Tarifpluralität im Tarifvertrags-, Betriebsverfassungs- und Arbeitskampfrecht abzuschätzen.

Nach Auffassung von Willemsen richte sich der Blick in erster Linie auf die Folgen und möglicherweise regelungsbedürftigen Fragen, welche die Aufgabe des Prinzips der Tarifeinheit für das Arbeitskampfrecht mit sich bringt: Ungeklärt sei, ob noch weiterhin von einer arbeitskampfrechtlichen Einheit der Belegschaft ausgegangen werden könne, so dass sich alle Arbeitnehmer im Betrieb unabhängig von der Gewerkschaftsmitgliedschaft und einer anderweitigen Tarifbindung an einem Arbeitskampf beteiligen können. Des Weiteren sei für die Kampfparität entscheidend, wie das Arbeitskampfrisiko in tarifpluralen Betrieben, insbesondere bei Arbeitskampfmaßnahmen von Spartengewerkschaften, zu verteilen sei. Wenn man davon ausgehe, dass die gesamte Belegschaft das Risiko des streikbedingten Lohnausfalls trage, stelle sich die Frage, ob nicht bereits dies rein faktisch zu einer Disziplinierung der Gewerkschaften beitragen könne. Mit der Frage des Arbeitskampfrisikos eng verknüpft sei die Frage, ob es zweckmäßig ist, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bei Arbeitskampfmaßnahmen an Arbeitnehmer, die nicht von dem umkämpften Tarifvertrag partizipieren würden, Sozialleistungen leisten müsse.

"Am Ende der Debatte könnte auch die Erkenntnis stehen, dass es vielleicht besser wäre, auf gesetzgeberischen Beistand zu verzichten und es der Praxis zu überlassen, brauchbare Lösungen zu entwickeln", so Willemsen weiter. Bereits vor der Rechtsprechungsänderung habe in einigen Bereichen faktisch eine Tarifpluralität existiert. Es sei daher nicht zwangsläufig mit einer Auflösung der Solidargemeinschaft in dem Ausmaß zu rechnen, wie teilweise befürchtet wird, wenn Spartengesellschaften ihre Interessen ohne Rücksicht auf den Rest der Belegschaft durchzusetzen versuchen. "Sollte es durch Arbeitskampfmaßnahmen von Spartengesellschaften tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der Kampfparität kommen, wird die Judikatur und notfalls der Gesetzgeber entsprechend reagieren müssen", so die Einschätzung von Willemsen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft derzeit, ob und ggf. welche Möglichkeiten für eine einfachgesetzliche Regelung bestehen oder ob im Hinblick auf die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) eine Grundgesetzänderung erforderlich ist.

Der DAV will der Debatte auch weiterhin wichtige Impulse geben und als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Die wesentlichen zu diskutierenden Fragen hat der DAV in einer Stellungnahme zusammengestellt.

Die Stellungnahme Nr. 49/2010 ist abrufbar unter:
http://anwaltverein.de/downloads/stellungnahmen/SN-10/SN-49-10.pdf


*


Quelle:
Pressemitteilung Nr. 28/10 vom 27. September 2010
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 28. September 2010