Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

ARBEITSRECHT/052: Keine ungerechtfertigte Abmahnung in der Akte (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, im April 2007

Tipps der Deutschen Anwaltauskunft - Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Keine ungerechtfertigte Abmahnung in Personalakte


Berlin (DAV). Ein Arbeitnehmer kann die Löschung von zu Unrecht erteilten Abmahnungen aus der Personalakte verlangen. Die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin informiert über diese eindeutige Rechtslage mit Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2005 (AZ - 10 Sa 197/05 -).

Der Kläger war als Rettungsassistent beschäftigt. Er erhielt von seinem Arbeitgeber zwei Abmahnungen. Als Grund dafür wurde im ersten Schreiben ein verpasstes Seminar, im zweiten die Nichtmitnahme eines Patientenkoffers angegeben. Im Falle einer dritten Anmahnung wurde die Kündigung in Aussicht gestellt. Der Rettungsassistent konnte den Begründungen nicht folgen und forderte seinen Arbeitgeber auf, die Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen. Als dieser sich weigerte, zog der Angestellte vor Gericht.

Die Richter sahen den Kläger im Recht. Die Angaben des Arbeitgebers, für das verpasste Seminar seien Kosten zu erstatten gewesen und der Patientenkoffer hätte unproblematisch mittransportiert werden können, erwiesen sich als falsch. Das Geld wurde zurückerstattet und die Mitnahme des Koffers hatte der Rettungsassistent mangels Stauraum aus Sicherheitsgründen verweigern müssen.

Dieser Fall zeigt, dass man sich bei ungerechter Behandlung erfolgreich gegen den Arbeitgeber wehren kann. Mit anwaltlicher Hilfe verhandeln Sie auf Augenhöhe, also lassen Sie sich bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14 EUR/min.) im Arbeitsrecht kundige Anwältinnen oder Anwälte benennen, oder suchen Sie selbst im Internet unter www.anwaltauskunft.de.


*


Quelle:
Pressemitteilung - Tipp Nr. 24/07 - vom 10. April 2007
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Monat April 2007
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 12. April 2007