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VERBRAUCHERSCHUTZ/514: Schlichtungsstelle für Streitfälle im Kraftomnibusverkehr (BMELV)


Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Pressemitteilung Nr. 283 vom 23.10.13

Bundesregierung erkennt erste geeignete Schlichtungsstelle für Streitfälle im Kraftomnibusverkehr an



Die Bundesregierung hat die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. (söp) als erste geeignete Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung im Kraftomnibusverkehr anerkannt.


Die söp steht den Verbrauchern somit nicht nur für Schlichtungen im öffentlichen Personennahverkehr zur Verfügung, sondern künftig auch als anerkannte Anlaufstelle im Fernbuslinienverkehr. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer unabhängigen verkehrsträgerübergreifenden Schlichtungsstelle. Fahrgäste können sich nun bei Streitigkeiten wegen der Verletzung ihrer bestehenden Rechte, etwa bei Annullierung oder Verspätung der Abfahrt, sowie bei Streitigkeiten wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung von Gepäck an die söp wenden und dort ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren anstrengen. Voraussetzung für eine Schlichtung ist, dass sich der Fahrgast mit seinen Ansprüchen bereits ohne Erfolg an das Verkehrsunternehmen gewandt hatte. Die söp prüft dann die Beschwerden und erarbeitet einen Schlichtungsvorschlag für eine einvernehmliche Streitbeilegung. Für den Fahrgast ist das Schlichtungsverfahren kostenfrei. Er trägt lediglich seine eigenen Kosten zum Beispiel für Porto und Kopien oder gegebenenfalls Anwaltskosten.

Die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr sind seit dem 1. März 2013 in einer EU-Verordnung (EU Nr. 181/2011) geregelt. Sie betreffen im Wesentlichen den Fernbuslinienverkehr (250 km und mehr) und gelten für den Verkehrsunternehmer unmittelbar. Das deutsche Begleitgesetz ist am 27. Juli 2013 in Kraft getreten. Die söp schlichtet in den Bereichen Bus-, Bahn-, Schiffs- und Flugverkehr, sofern sich die Unternehmen am Schlichtungsverfahren der söp beteiligen. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn das Verkehrsunternehmen Mitglied im Trägerverein der söp ist. Eine Liste der Unternehmen, die bei der Schlichtungsstelle Mitglied sind, finden Verbraucher unter www.soep-online.de.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 283 vom 23.10.13
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Oktober 2013