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VERKEHR/1356: Ab 10. September 2014 gilt für Berufskraftfahrer Qualifikationsverpflichtung (DBV)


Deutscher Bauernverband - Pressemitteilung vom 31. Juli 2014

Ab 10. September 2014 gilt für Berufskraftfahrer Qualifikationsverpflichtung

Landwirte nur unter bestimmten Bedingungen betroffen



Für Berufskraftfahrer gilt eine gesetzliche Qualifikationsverpflichtung, die im Regelfall ab dem 10. September 2014 nachzuweisen ist. Betroffen davon ist grundsätzlich das Fahren aller Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und mit der Führerscheinklasse C1 / C1E oder C / CE als Voraussetzung. Der DBV weist darauf hin, dass das Gesetz eine Befreiung von den zusätzlichen Qualifikationspflichten vorsieht, wenn das Fahren zur Ausübung der Grundtätigkeit dazugehört und es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Damit sind Land- und Forstwirte sowie Winzer in aller Regel von den Vorgaben des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz ausgenommen.

Die Befreiung gilt zum Beispiel auch für den Rübentransport nach der Ernte, wenn die Fahrertätigkeit im Arbeitsbereich nur eine untergeordnete Rolle spielt. Wenn allerdings der Transport der Rüben die Haupttätigkeit darstellt, unterliegt der Fahrer den Weiterbildungspflichten des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes. Die Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nicht ausschlaggebend. Erforderlich ist stets eine Gesamtschau aller Tätigkeiten der betreffenden Person. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) empfiehlt dazu, bei Kontrollen einen entsprechenden Nachweis für den Fahrer vorsorglich mitzuführen. Ein Vordruck für einen solchen vom Fahrzeughalter/Betriebsleiter und Fahrer zu unterschreibenden Nachweis finden Sie rechts im Download.

Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz trat zwar bereits am 10. September 2009 in Kraft, es hatte aber eine fünfjährige Übergangsfrist, die zum 10. September 2014 ausläuft. Im Prinzip müssen ab diesem Datum alle im gewerblichen Gütertransport tätigen Lkw-Fahrer die Qualifikation nachweisen. Allerdings hat der Gesetzgeber nochmals eine Ausnahme eingebaut, um zu verhindern, dass innerhalb kurzer Zeit zweimal ein neuer Führerschein einschließlich ärztlicher Kontrollen beantragt werden muss. Läuft die Fahrerlaubnis zwischen dem 10. September 2014 und dem 10. September 2016 ab, so muss die Qualifikation erst mit dem Beantragen der neuen Führerscheinkarte nachgewiesen werden. Die 35 Stunden umfassende Weiterbildung ist alle fünf Jahre zu wiederholen. Die Gültigkeit der besuchten Weiterbildung wird in Spalte 12 des Führerscheins mit der Ziffer 95 und dem Ablaufdatum eingetragen.

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Quelle:
Pressemitteilung vom 31. Juli 2014
Deutscher Bauernverband, Pressestelle
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10117 Berlin
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veröffentlicht im Schattenblick zum 5. August 2014