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ENERGIE/1285: Neue Regeln für eine effiziente Vermarktung von Erneuerbaren Energien (BNA)


Bundesnetzagentur - Pressemitteilung vom 26. Februar 2010

Neue Regeln für eine effiziente Vermarktung von Erneuerbaren Energien

Kurth: "Transparenz über den Börsenhandel eröffnet neue Chancen für Erneuerbare Energien"


Am 27. Februar 2010 tritt die Ausführungsverordnung der Bundesnetzagentur zur Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) in Kraft. Sie gestaltet die Regeln für die Vermarktung des nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) zu vergütenden Stroms aus.

"Unsere Ausführungsverordnung macht die Vermarktung der Strommengen an der Strombörse transparent und kosteneffizient. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Integration Erneuerbarer Energien in das Marktgeschehen. Die Transparenz über den Börsenhandel eröffnet neue Chancen für Erneuerbare Energien", sagte der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth.

Die AusglMechV, die bereits seit dem 1. Januar 2010 gilt, verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber, den gesamten EEG-Strom an der Strombörse zu verkaufen. Die an der Börse erzielten Einnahmen (Prognose für 2010: 4,5 Mrd. Euro bei einem durchschnittlichen Börsenpreis von 5,37 ct/kWh) reichen jedoch nicht aus, um die Ausgaben für die im EEG festgelegten Vergütungen und die sog. Profilservicekosten des EEG-Stroms zu decken (Prognose für 2010: 12,7 Mrd. Euro). Den prognostizierten Fehlbetrag in Höhe von insgesamt 8,2 Mrd. Euro geben die Übertragsnetzbetreiber in Gestalt der sog. EEG Umlage an die Stromlieferanten und somit im Endeffekt an die Verbraucher weiter. Für 2010 beträgt die EEG-Umlage 2,047 ct/kWh.

Negative Preise als Marktsignal

Da sich die Marktteilnehmer auf das neue Vermarktungssystem des EEG-Stroms an der Börse erst noch einstellen müssen, sieht die Ausführungsverordnung zur AusglMechV für das Jahr 2010 vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber den EEG-Strom nicht zu jedem Preis an der Börse verkaufen müssen. Sie dürfen in bestimmten Ausnahmefällen Preislimits setzen, um eine Veräußerung zu erheblich negativen Börsenpreisen zu vermeiden.

"Wird an der Börse eine große Menge Strom aus erneuerbaren Energien vermarktet, sind negative Preise grundsätzlich ein wichtiges Marktsignal für konventionelle Stromerzeuger und Stromverbraucher, das eigene Angebot bzw. die eigene Nachfrage an die aktuelle Marktsituation anzupassen. Die Energiewirtschaft ist aufgerufen, das neue EEG-Vermarktungssystem in ihre Beschaffungs- und Veräußerungsstrategien zu integrieren. Beispielsweise sollten konventionelle Stromproduzenten prüfen, inwieweit sie ihre Stromerzeugung reduzieren können, wenn negative Preise zu erwarten sind. Die neuen Regeln der Bundesnetzagentur stellen sicher, dass negative Preisspitzen, die nicht durch ein rationales Verhalten der Marktakteure zu erklären sind, vermieden werden. Dies geschieht vor allem im Interesse der Verbraucher, damit diese über die EEG-Umlage nicht über Gebühr belastet werden", erläuterte Kurth.

Bei negativen Preisen muss für den Strom kein Entgelt gezahlt werden, sondern der Stromhändler erhält für die Abnahme des Stroms vom Verkäufer sogar noch eine Prämie in Höhe des negativen Preises. Negative Preise sind an Tagen mit einer nur geringen Stromnachfrage und mit einem hohen Stromangebot, z. B. durch ein starkes Windaufkommen, zu erwarten.

Anreizsystem für Profilservicekosten

Darüber hinaus schaffen die neuen Regeln der Bundesnetzagentur Anreize für die Übertragungsnetzbetreiber, die sog. Profilservicekosten des EEG-Stroms zu reduzieren. Diese umfassen vor allem Ausgaben für Ausgleichsenergie. Übertragungsnetzbetreiber, die den Verkauf des Stroms z. B. auf der Basis genauerer Prognosen effizienter abwickeln, werden an der erzielten Effizienzsteigerung beteiligt.

"Dreiviertel der durch die Effizienzsteigerungen erzielten Kosteneinsparungen kommen dem Verbraucher über eine Senkung der EEG-Umlage zu Gute, ein Viertel der Einsparungen dürfen die Übertragungsnetzbetreiber behalten. Eine typische Win-win-win-Situation für Übertragungsnetzbetreiber, Verbraucher und Umwelt", betonte Kurth.

Die Ausführungsverordnung zur AusglMechV enthält weitere Detailregelungen, die die Transparenz des EEG-Umlageverfahrens erhöhen, wie z. B. konkrete Vorgaben für das Führen separater Konten. Sie schafft zudem die Basis für eine mögliche Übertragung der EEG-Vermarktungsaufgabe auf Dritte.

"Spätestens Ende 2011 wird die Bundesnetzagentur einen Evaluierungsbericht vorlegen, in dem die Erfahrungen insbesondere im Hinblick auf die Übertragung der EEG-Vermarktungsaufgabe auf Dritte ausgewertet werden. Mittelfristig muss die Integration des EEG-Stroms in den Strommarkt weiter vorangetrieben und auch anderen Marktteilnehmern die Chance zur Vermarktung größerer EEG-Mengen eröffnet werden", kündigte Kurth an.

Die Ausführungsverordnung, die die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlassen hat, sowie weitere Informationen sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de veröffentlicht.


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Quelle:
Pressemitteilung vom 26. Februar 2010
Pressestelle der Bundesnetzagentur (BNA)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 27. Februar 2010