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BANK/446: Bankenrettung in geordnete Bahnen lenken (BMF)


Bundesministerium der Finanzen (BMF) - Newsletter vom 13. Juli 2010

Bankenrettung in geordnete Bahnen lenken

Bundesregierung erarbeitet Referentenentwurf zur Restrukturierung von Banken


Die Finanzkrise hat gezeigt, dass taumelnde Banken, die entweder sehr groß oder stark auf den Märkten vernetzt sind, bei ihrem Zusammenbruch gewaltige Schockwellen auf den Finanzmärkten auslösen können. Doch es fehlen geeignete Instrumente, um einer Bank, die in Schieflage geraten ist, bei der Sanierung oder Abwicklung zu helfen.

Das wird sich jetzt ändern. Am 31. März 2010 legte die Bundesregierung ein Eckpunktepapier mit ersten Vorschlägen vor. Nun wurde auf dessen Grundlage ein über 100 Seiten starker Entwurf für ein "Restrukturierungsgesetz" erarbeitet. Es soll die geordnete Abwicklung von Banken regeln. Das Gesetz beinhaltet außerdem eine Bankenabgabe, die den Finanzsektor an den Kosten künftiger Krisen beteiligt. Staatliches Krisenbewältigungspotenzial beschränkt

Neue Regeln sind dringend notwendig: Das herkömmliche Insolvenzrecht sowie bankenaufsichtsrechtliche Instrumente zielen darauf ab, den Geschäftsbetrieb einzufrieren. Dies kann aber negative Auswirkungen auf andere Finanzmarktteilnehmer und auf das Finanzsystem insgesamt haben. Staatliche Stützungsmaßnahmen, wie sie seit dem Ausbruch der Krise 2008 eingesetzt wurden, können zwar kurzfristig die Folgen einer solchen Schieflage für die Finanzmärkte begrenzen.

Doch das Krisenbewältigungspotenzial des Staates bleibt beschränkt, wenn keine geordnete Restrukturierung bzw. Abwicklung möglich ist. Gleichzeitig schwächt es die unternehmerische Verantwortung der Beteiligten, wenn sie fest damit rechnen, dass der Staat im Notfall einspringt. So entstehen Anreize, unbeherrschbare Risiken einzugehen. Die Zeche hierfür darf nicht mit Mitteln aus den öffentlichen Haushalten und damit vom Steuerzahler bezahlt werden.

Der Referentenentwurf für das "Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung" hat deshalb fünf Hauptbestandteile:


1. Die Sanierung und Reorganisation von Kreditinstituten

Das Gesetz wird ein klares Verfahren für Banken in Schieflage regeln. Das Verfahren wird auf Initiative des Kreditinstituts selber eingeleitet und ist zweistufig angelegt:

Stufe 1 - Sanierungsverfahren: Wenn die Probleme beherrschbar sind, kann die Geschäftsführung ein Sanierungsverfahren zur Rettung der Bank durchführen. So kann sie bei einer Schieflage früh eingreifen und eine breite Palette von Handlungsoptionen nutzen, die im Wesentlichen aus dem Kreditwesengesetz (KWG) bekannt sind. Es gibt keine Eingriffe in Drittrechte.

Stufe 2 - Reorganisationsverfahren: Gibt es schwerwiegende Probleme, die zur Pleite und zu Gefahren für das Finanzsystem führen können, kann ein Verfahren eröffnet werden, das sich im Wesentlichen am bestehenden Insolvenzplanverfahren orientiert, aber Besonderheiten enthält: Neben einer Beschleunigung des gesamten Verfahrens wird der Rechtsschutz eingeschränkt und eine Einbeziehung der Anteilsinhaber in die Sanierung gewährleistet.

Da das Reorganisationsverfahren einen weitreichenden Eingriff in die Rechte von Gläubigern bedeuten kann, ist die Anwendung nur bei systemrelevanten Banken und im Fall einer besonders schwerwiegenden Krise, die sich in erheblicher Weise negativ auf die Stabilität des Finanzmarktsystems auswirken könnte, möglich.

Für beide Stufen ist die gerichtliche Einsetzung eines Sanierungs- bzw. Reorganisationsberaters vorgesehen, der für die Umsetzung verantwortlich ist und für Fehlverhalten haftet.

2. Aufsichtsrechtliche Instrumente

Ein weiteres Ziel ist, die Krisenprävention zu stärken. Die Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sollen ausgebaut werden. Sie soll künftig von einer Bank frühzeitig Sanierungsschritte fordern und durchsetzen können. In einem zweiten Schritt erhält sie zusätzliche hoheitliche Handlungsinstrumente, um jederzeit eingreifen zu können, wenn eine Bank in Schwierigkeiten ist.

Wenn die Finanzmarktstabilität in Gefahr ist, kann die BaFin anordnen, dass systemrelevante Geschäftsbereiche einer Bank auf eine andere private Bank oder - vorübergehend - auf eine staatliche "Brückenbank" zu übertragen. Damit sollen systemrelevante Teile stabilisiert und nicht-systemrelevante Teile entsprechend abgewickelt werden können. Vergleichbare Instrumente gibt es auch in anderen Staaten. Sie sollen Teil eines EU-weiten Rahmenwerks werden.

Die Bankenabgabe: Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Ein weiteres Ziel ist, die Banken an den Kosten künftiger Krisen zu beteiligen. In dem Referentenentwurf wird vorgeschlagen, dafür einen Restrukturierungsfonds einzurichten. Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) soll ihn als Sondervermögen des Bundes verwalten.

Alle Kreditinstitute sollen für den Fonds Beiträge entrichten. Die Höhe der Abgabe richtet sich danach, wie hoch das jeweilige systemische Risiko der Bank einzuschätzen ist. Dieses errechnet sich insbesondere aus der Größe eines Kreditinstitutes und seiner Vernetzung auf den Finanzmärkten. Bei zukünftigen Rettungsmaßnahmen kann auf diese Weise die finanzielle Beteiligung des Finanzsektors sichergestellt werden.

4. Neue Aufgaben für die FMSA

Die FMSA hat sich bei der Bewältigung der Finanzkrise bewährt und wird daher einen erweiterten Aufgabenzuschnitt erhalten: Sie wird nicht nur mit der Verwaltung des Stabilitäts-Fonds betraut, sondern übernimmt auch die Verantwortung für die Durchführung von Restrukturierungsmaßnahmen im Bankensektor.

5. Verlängerung der Verjährungsfrist bei der aktienrechtlichen Organhaftung

Die Bundesregierung will eine sorgfältige Aufarbeitung von Krisen ermöglichen, die nicht an zu kurzen Verjährungsfristen scheitern soll. Der Gesetzesentwurf sieht vor, die bisherige Verjährungsfrist für die Haftung bei Pflichtverletzungen der Geschäftsführung von fünf auf zehn Jahre auszudehnen, und zwar bei Aktiengesellschaften, die börsennotiert oder Kreditinstitute sind. Damit wird die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen nun auch nach spätem Bekanntwerden von Pflichtverletzungen möglich.


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Quelle:
BMF-Newsletter vom 13.07.2010
Herausgegeben vom Referat K (Kommunikation) des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Telefon: 030/18 682-33 00
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veröffentlicht im Schattenblick zum 15. Juli 2010