Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 2. April 2020
Kurzarbeitergeld: Hinzuverdienst bei Unterstützung in wichtigen Berufen
Der Gesetzgeber hat aufgrund der aktuellen Krise die Hinzuverdienstmöglichkeiten zum Kurzarbeitergeld gelockert: Wer in systemrelevanten Branchen und Berufen unterstützt, kann finanzielle Einbußen ausgleichen.
Vom 1. April bis zum 31. Oktober 2020 tritt eine Sonderregelung in Kraft: Wer während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Dabei darf das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen und dem Kurzarbeitergeld sowie dem Hinzuverdienst das normale Nettoeinkommen nicht übersteigen.
Diese gelockerten Hinzuverdienstregelungen helfen Betroffenen im Kurzarbeitergeldbezug, finanzielle Einbußen auszugleichen. Die Nebentätigkeit ist zudem versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung.
Unverzichtbar in der aktuellen Krise ist, die Menschen mit Lebensmitteln
und anderen Artikeln des täglichen Bedarfs in Deutschland zu versorgen.
Insbesondere Betriebe im Lebensmittelhandel und der Landwirtschaft
benötigen dringend Arbeitskräfte. Durch die getroffene Sonderregelung
können Menschen in Kurzarbeit systemrelevante Wirtschaftszweige
unterstützen.
Ob eine Branche bzw. ein Beruf systemrelevant ist, legt die sogenannte
Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem
BSI- (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) Gesetz fest.
Beispiele für Tätigkeiten, die den systemrelevanten Branchen und Berufen
zuzuordnen sind, sind die medizinische Versorgung, die Versorgung von
Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, die Versorgung
mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten, Apotheken,
der Güterverkehr (z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß-
und Einzelhandel), der Lebensmittelhandel (z. B. Verkauf oder Auffüllen von
Regalen), die Lebensmittelherstellung (auch Landwirtschaft) sowie
Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln.
*
Quelle:
Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit Nr. 2 vom 02.04.2020
Bundesagentur für Arbeit, Pressestelle
Regensburger Strasse 104, 90478 Nürnberg
Telefon: 0911/179-2218, Fax: 0911/179-1487
E-Mail: zentrale.presse@arbeitsagentur.de
Internet: www.arbeitsagentur.de
veröffentlicht im Schattenblick zum 4. April 2020
Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang