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LEISTUNGEN/652: Kritik - Entwürfe der Bundesagentur für Arbeit unterlaufen das Urteil zu den Sanktionen (Tacheles)


Tacheles e.V. - Pressemitteilung vom 27. November 2019

Bundesagentur für Arbeit plant mit neuen Dienstanweisungen, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen zu unterlaufen!


Die Bundesagentur für Arbeit (BA) überarbeitet derzeit ihre Dienstanweisungen zu den Sanktionen im SGB II. Das wurde nötig, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 5. November 2019 die Hartz-IV-Sanktionen für verfassungswidrig erklärt hatte. Dem Verein Tacheles, der bei dem Sanktionsverfahren als sachverständiger Dritter beteiligt war, liegen nun die Entwürfe der geplanten Änderungen vor und diese sind erschreckend. Die BA versucht nach Ansicht des Vereins die Entscheidung des BVerfG durch ihre Weisungen zu umgehen. Die Dienstanweisungen sind für alle Jobcenter in sogenannten gemeinsamen Einrichtungen verbindlich, auch die Jobcenter in Optionskommunen orientierten sich in der Regel an diesen Vorgaben.

Das BVerfG hatte festgestellt, dass das bisherige starre Sanktionssystem im SGB II bei Pflichtverstößen mit Leistungskürzungen von 30, 60 und 100 Prozent verfassungswidrig ist. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, unter Beachtung der Vorgaben des höchsten Gerichts das Gesetz zu korrigieren. Bis zu einer solchen Neuregelung gilt eine durch das BVerfG angeordnete Übergangsregelung, wonach insbesondere Sanktionen von über 30 Prozent nicht mehr zulässig sind.

Die BA plant nun, Sanktionen wegen Pflichtverletzungen (30 %) und Sanktionen wegen Meldeversäumnissen (10 %) gegebenenfalls zu addieren (Quelle: Rz 31.34, Rz 32.4a Weisungsentwurf). Durch eine solche Addition würde eine wesentliche Vorgabe des BVerfG missachtet, weil bei zeitlichem Zusammentreffen von mehreren Sanktionen das 30-Prozent-Limit überschritten würde. (Hintergrundinformationen in der Anmerkung)

Zudem hat das BVerfG ausdrücklich erklärt, dass bezüglich der Gewährung von Sachleistungen und Wertgutscheinen erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel bestehen, da kein verbindlicher Anspruch auf diese Ergänzungsleistungen besteht und diese auch der Höhe nach nicht konkret quantifiziert sind. Nun sieht der Entwurf der neuen Weisung vor, dass solche Sachleistungen und Wertgutscheine weiterhin möglich sein sollen. Sie sind vorgesehen, wenn die Leistungen infolge des Zusammentreffens mehrerer Sanktionen um 50 Prozent und mehr gekürzt werden. (Quelle: Rz 31.37). Auch mit dieser Weisung stellt sich die BA gegen die Vorgaben des BVerfG.

Schließlich bleibt im vorliegenden Weisungsentwurf auch der Umstand unberücksichtigt, dass bei vielen Leistungsbeziehenden die tatsächlichen Unterkunftskosten nicht anerkannt werden. Diese müssen einen Teil der Unterkunftskosten aus dem Regelsatz finanzieren. In solchen Fällen ist die Wohnung bei Sanktionen von 30 Prozent und mehr akut gefährdet, was bei einer Entscheidung über Leistungskürzungen zwingend zu beachten wäre. In dem Weisungsentwurf wird dieser Aspekt bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, jedoch nicht einmal erwähnt.

"Die BA will mit den geplanten Weisungen, die vom Verfassungsgericht auf 30 Prozent begrenzten Sanktionen aushebeln. Tacheles verurteilt diesen Versuch, Leistungskürzungen in das unverfügbare Existenzminimum hinein aufrecht zu erhalten, auf das Schärfste. Deshalb schlagen wir Alarm und fordern die BA auf, sich an die Vorgaben des BVerfG zu halten und diese zeitnah mit Augenmaß umzusetzen", so Harald Thomé vom Erwerbslosenverein Tacheles.


Tacheles hat die Weisungsentwürfe auf seiner Webseite veröffentlicht unter:
https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2583/


Anmerkung:

Das BVerfG hat folgende wesentliche Feststellungen getroffenen:

  • Die Belastungswirkung einer Minderung um 30 Prozent des Regelbedarfs ist außerordentlich!
  • Dennoch darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass Sanktionen bis 30 Prozent eine positive Wirkung auf die Betroffenen im Sinne der Arbeitsmarktintegration haben können.
  • Es muss jedoch die Möglichkeit bestehen, in Härtefällen von der Sanktion abzusehen.
  • Es muss zudem die Möglichkeit bestehen, dass die Betroffenen durch eigenes Handeln die Sanktion verhindern, beenden oder rückgängig machen können - das bedeutet eine starre Sanktionsdauer ist unzulässig.
  • Sanktionen über 30 Prozent sind unzulässig, weil bisher keine belastbaren Erkenntnisse vorliegen, dass solche Sanktionen zielführend für die Eingliederung in Arbeit sein können. Für Sanktionen über 30 Prozent darf also nicht (mehr) angenommen werden, dass damit eine positive Wirkung auf die Betroffenen erzielt werden kann, um die Zielsetzung des SGB II zu verfolgen.
  • Sanktionen in Höhe von 60 Prozent (und mehr) bewirken gravierende Belastungen, die im bisherigen Sanktionssystem nicht zu rechtfertigen sind.

Angesichts dieser Vorgaben können auch beim Zusammentreffen mehrerer Sanktionen Leistungskürzungen von mehr als 30 Prozent nicht gerechtfertigt werden.

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Quelle:
Tacheles e.V.
Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein, Wuppertal
Rudolfstr. 125, 42285 Wuppertal
E-Mail: info@tacheles-sozialhilfe.de
Internet: http://www.tacheles-sozialhilfe.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 28. November 2019

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