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KIND/129: Schutzrechte für Kinder (DJI Impulse)


DJI Impulse
Das Bulletin des Deutschen Jugendinstituts 3/2015 - Nr. 111

Schutzrechte für Kinder

Von Heinz Kindler


Dass Kinder einen Anspruch auf Schutz haben, ist in Deutschland seit Jahrzehnten Konsens. Dennoch weiß die Forschung erstaunlich wenig darüber, wie gut es gelingt, diese Schutzrechte zu verwirklichen. Das Problem sind nicht nur fehlende Daten.


Die UN-Kinderrechtskonvention räumt Schutzrechten von Kindern einen großen Raum ein. In mehreren Artikeln verpflichten sich die Mitgliedsstaaten, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder zu schützen: vor körperlicher und psychischer Gewalt, vor Vernachlässigung und sexuellem Missbrauch (Artikel 19), vor schädlichen Medieninhalten (Artikel 17), Kinderhandel (Artikel 35) und vor Ausbeutung (Artikel 32 und 34). Für einige Gruppen wurde eine besondere Pflicht zu Schutz und Beistand vereinbart - etwa für Kinder, die außerhalb ihrer Familie untergebracht sind (Artikel 20). Ausdrücklich ergibt sich aus der Konvention, dass die Qualität des Kinderschutzes nicht allein an verabschiedeten Gesetzen gemessen werden kann. Mehrfach werden zusätzlich notwendige Maßnahmen angesprochen, etwa in der Verwaltung, der Bildung und im sozialen Bereich. Die Konvention verlangt wirksame Verfahren bei der Aufdeckung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung von Kinderschutzfällen (Artikel 19). Ein besonderes Kennzeichen ist zudem ihr Blick für den grenzüberschreitenden Charakter von Schutzrechten, etwa bei Flüchtlingskindern (Artikel 22).

Als Kern der Schutzrechte in der UN-Kinderrechtskonvention wird vielfach Artikel 19 gesehen (zum Beispiel Doek/Svevo-Cianci 2014), der ein Aufwachsen ohne Gewalt und Vernachlässigung verlangt. Das UN-Komitee für die Rechte von Kindern, das die Umsetzung der Kinderrechtskonvention überwacht, hat im Jahr 2011 einen Kommentar zu Artikel 19 erarbeitet, der das Verständnis und damit die Umsetzung unterstützen soll (UN Committee on the Rights of the Child 2011). Darin wird erläutert, dass eine effektive Prävention, Intervention und Nachbetreuung von Kinderschutzfällen nur dann möglich ist, wenn das Problem auf mehreren Ebenen angegangen wird. Das Komitee bringt die Erwartung an die Vertragsstaaten zum Ausdruck, eine Forschungsstrategie zum Kinderschutz zu entwickeln und Ziele sowie überprüfbare Indikatoren festzulegen.

Der Überprüfung, inwieweit in Deutschland und in anderen Industrieländern Schutzrechte verwirklicht werden, wird bislang allerdings eher wenig Beachtung geschenkt. Dies liegt unter anderem daran, dass es der Philosophie der UN-Kinderrechtskonvention entspricht, Kinder weniger als schutzwürdige (potenzielle) Opfer zu sehen, sondern als handlungsfähige Akteure (Tobin 2015). Dadurch wurde die Perspektive von Kindern auf ihr eigenes Wohlergehen erstmals intensiver untersucht (zum Beispiel Rees/Main 2015). Opfererfahrungen geraten aber leicht aus dem Blick. International gibt es zwar Ansätze, die Erfolge des präventiven und interventiven Kinderschutzes mithilfe von Indikatoren zu messen (Kindler 2013), Deutschland steht hierbei jedoch noch am Anfang.


Alltägliche Gewalt unter Kindern in der Schule geht etwas zurück

Bereits in den Jahren 2001 bis 2005 war in Elternbefragungen ein Trend abnehmender Legitimität und Häufigkeit alltäglicher Erziehungsgewalt zu erkennen (Bussmann 2005). Zwischen 2007 und 2011 stieg dann der Anteil der Eltern, die in repräsentativen Umfragen angaben, im vergangenen Jahr bei ihren Kindern gänzlich auf körperliche Strafen verzichtet zu haben (etwa durch einen Klaps auf den Po) von 54 auf 60 Prozent (Forsa 2011). Mit zuletzt nur noch drei Prozent der Eltern, die in der Kindererziehung einen häufigen Einsatz leichter Körperstrafen berichteten, belegt Deutschland beim Zurückdrängen alltäglicher Erziehungsgewalt im europäischen Raum einen der Spitzenplätze (duRivage u.a. 2015).

Die alltägliche Gewalt unter Kindern in der Schule ist ebenfalls rückläufig. Zwischen den Jahren 2002 und 2014 sank der Anteil der Kinder, die sich als Opfer von Mobbing fühlen, von 36 auf 23 Prozent (deutsche Teilerhebung der Studie »Health Behaviour in School Age Children«, durchgeführt von der Weltgesundheitsorganisation der Vereinten Nationen; Melzer/Schubarth 2016).

Ob auch schwere Gewalt gegen Kinder und Vernachlässigung zurückgedrängt werden konnten, ist weniger klar. Im Unterschied zu den Niederlanden, England und einigen anderen Staaten gibt es Deutschland bislang keine wiederkehrenden Erhebungen zum aktuellen Dunkelfeld der »Gefährdung«. Aus diesem Grund kann sich Deutschland auch nicht an vergleichenden Trendanalysen beteiligen (Gilbert u.a. 2012). Es gibt zwar Hinweise auf einen Rückgang von körperlicher Kindesmisshandlung - die abnehmende Anzahl von Tötungsdelikten an jüngeren Kindern in Deutschland könnte darauf hindeuten. Sie ist seit dem Jahr 1995 um etwa ein Drittel zurückgegangen (Höynck u.a. 2015). Allerdings liegt Deutschland beim Tempo des Rückgangs und der Anzahl an misshandlungsbedingten Todesfällen nur im Mittelfeld der entwickelten Länder (Pritchard/Williams 2014).

Ebenfalls unbestimmt ist der Trend bei sexuellen Übergriffen auf Kinder in Deutschland. Am unklarsten ist aber, wie sich die Zahl der Kinder entwickelt, die Vernachlässigung erleben müssen. Hier fehlen in Deutschland selbst rückblickende Befragungen bei Heranwachsenden. Sollten internationale Trends auf Deutschland übertragbar sein, stagniert die Anzahl vernachlässigter Kindern auf hohem Niveau (Jones u.a. 2006). Dies ist einer der Gründe, warum die »Vernachlässigung der Vernachlässigung« (Wolock/Horowitz 1984) in der Forschung endlich durchbrochen werden muss.


Wie viele Kinderschutzfälle bleiben unentdeckt?

Inwieweit bemüht sich Deutschland, den in der UN-Konvention geforderten Kinderschutz umzusetzen? Fest steht, dass die Aufdeckung von Kinderschutzfällen in den letzten Jahren ein Schwerpunkt des deutschen Gesetzgebers war. Beschlossen wurden Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Hinweisen auf Gefährdung nachgegangen und das Jugendamt informiert wird (§ 8a SGB VIII, Bundeskinderschutzgesetz). Ob die neuen Regeln jedoch dazu geführt haben, dass weniger Kinderschutzfälle unentdeckt bleiben, ist bislang unklar.

Andere Staaten haben bereits untersucht, inwieweit die Lücke zwischen tatsächlich auftretenden und entdeckten Fällen von Misshandlung, Vernachlässigung und Missbrauch verkleinert wurde. In den Niederlanden haben beispielsweise Dunkelfelderhebungen über fünf Jahre hinweg eine stabile Anzahl tatsächlicher Fälle von Misshandlung, Vernachlässigung und Missbrauch aufgezeigt. Der gleichzeitige Anstieg an registrierten Kinderschutzfällen ist demnach auf eine gestiegene Sensibilität der Fachkräfte und ein besseres Funktionieren des Kinderschutzsystems zurückzuführen (Euser u.a. 2013).

Für Deutschland lässt sich derzeit nur sagen, dass seit dem Jahr 2012 die Anzahl der Gefährdungsmitteilungen an Jugendämter um knapp 17 Prozent gestiegen ist. Der Anstieg bei den tatsächlich festgestellten Gefährdungen fällt etwas geringer aus (Kaufhold/Pothmann 2015). In welchem Ausmaß Gefährdungsfälle vom Kinderschutzsystem nicht entdeckt werden, bleibt im Dunkeln. Jedoch hat die Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes gezeigt, dass die rechtlichen Maßnahmen zur verbesserten Identifikation von Gefährdungsfällen erst teilweise bekannt sind. Die Bundesregierung hat einen dementsprechenden Handlungsbedarf bekräftigt (BMFSFJ 2015), so dass in den nächsten Jahren positive Veränderungen und eine weiter dynamische Entwicklung der Gefährdungszahlen zu erwarten sind.


Vernachlässigte oder misshandelte Kinder haben Anspruch auf eine qualifizierte Nachbetreuung

Wenn Kinderrechte durch Misshandlung, Vernachlässigung oder Missbrauch verletzt worden sind, ergibt sich aus der UN-Kinderrechtskonvention ein Anspruch auf anschließenden Schutz sowie eine qualifizierte Nachbetreuung, um eine weitere Belastung und Schädigung soweit wie möglich zu verhindern. Dies betrifft zwar in den entwickelten Ländern vergleichsweise wenige junge Menschen, ist aber unter ethischen Gesichtspunkten wichtig, da es sich um eine besonders verletzliche Gruppe handelt. Zudem rückt der Staat bei betroffenen Kindern durch Eingriffe in das Sorgerecht häufig in eine besondere Verantwortungsposition. Wie gut Deutschland den versprochenen besonderen Schutz und Beistand tatsächlich leistet, ist bislang völlig unklar.

Für zentrale Ergebniskriterien - wie die Häufigkeit wiederholter Gefährdungen, den letztlich erreichten Bildungsstand oder die psychische Gesundheit am Ende der Hilfen und Schutzmaßnahmen - fehlen belastbare Befunde. Es gibt keine größere Stichprobe, die etwa der repräsentativen amerikanischen Jugendhilfeuntersuchung »National Survey of Child and Adolescent Well-Being (NSCAW)« entspräche. Was aus kleineren Stichproben, etwa zur Bildungssituation von Pflegekindern (Kindler u.a. 2011) oder der Häufigkeit wiederholter Gefährdungsmitteilungen (Kindler/Jagusch, in Vorbereitung) bekannt ist, ist unbefriedigend. Umso erfreulicher ist es, dass Deutschland mit den »Frühen Hilfen« und Therapien für (sexuell) traumatisierte Kinder in den vergangenen beiden Legislaturperioden erstmals ernsthafte Anläufe im Bereich der Wirkungsforschung zu Hilfen unternommen hat.


Bei der sozialpädagogischen Familienhilfe ist ein Forschungsprogramm überfällig

Die Anstrengungen von Bund, Ländern und Kommunen beim Aufbau Früher Hilfen stellen eine außergewöhnliche Erfolgsgeschichte dar. Erste vorläufige Ergebnisse der Prävalenzstudie »Kinder in Deutschland (KiD 0-3)« des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (NZFH) deuten darauf hin, dass es mit diesen spezifischen Angeboten (wie zum Beispiel Familienhebammen) gelingt, belastete Familien anzusprechen (Eickhorst u.a. 2015). Internationale Analysen zeigen, dass qualifizierte Angebote Früher Hilfen etwa ein Drittel der Fälle von Vernachlässigung und Misshandlung in den ersten Lebensjahren verhindern können (zum Beispiel Reynolds u.a. 2009).

Ob ein derart großer Effekt auch in Deutschland erreicht werden kann, ist bislang nicht untersucht - und zweifelhaft. Der Grund dafür ist das in Deutschland bereits vorhandene Regelangebot der »Hilfen zur Erziehung«. Im Unterschied zu den Frühen Hilfen setzen diese einen bereits entstandenen erzieherischen Bedarf voraus. Die Schwelle, ab der Familien ein Recht auf Hilfen zur Erziehung haben, wurde aber unterhalb der Gefährdungsschwelle angesiedelt. Deshalb können auch Hilfen zur Erziehung im Hinblick auf Misshandlung und Vernachlässigung präventiv wirken. Im Vergleich zu anderen Ländern, in denen es Hilfen zur Erziehung in dieser Form nicht oder kaum gibt, ist es für das neue Angebot der Frühen Hilfen in Deutschland folglich schwerer, einen großen zusätzlichen Nutzen zu erzielen. Bescheidenere Erfolge sind aber möglich. Mit etwa einem von hundert Kindern pro Jahr werden in Deutschland wesentlich weniger Minderjährige auf Gefährdung hin überprüft als etwa in den angloamerikanischen Ländern. Dies könnte auf einen Erfolg des insgesamt niedrigschwelligen deutschen Systems mit Hilfen zur Erziehung und Frühen Hilfen hindeuten.

Allerdings ist wenig darüber bekannt, wie gut Fürsorge und Erziehung durch ambulante Hilfen tatsächlich gefördert und langfristige Schädigungen verhindert werden können. Insbesondere bei chronischer Vernachlässigung stellen sich diese Fragen, da hier vor allem ambulant interveniert wird. Verlaufsstudien, die genauer zeigen könnten, in welchem Ausmaß und wie nachhaltig die Entwicklungsbedingungen für vernachlässigte Kinder durch ambulante Hilfen verbessert werden können, fehlen in Deutschland bislang. Internationale Befunde deuten darauf hin, dass chronische Vernachlässigung ausgesprochen schwer zu verändern ist. In Deutschland ist der Irrglaube noch relativ weit verbreitet, Hilfen zur Erziehung könnten auch ohne Wirkungsforschung verbessert werden. Der große Qualitätssprung durch die Einführung der ambulanten Hilfen war unübersehbar. Die jetzt anstehenden kleinen Fortschritte, etwa im Umgang mit Vernachlässigung, können aber ohne systematische Forschung nur noch schwer erkannt werden. Vor allem für die sozialpädagogische Familienhilfe, die regelmäßig bei Vernachlässigung eingesetzt wird, ist ein Forschungsprogramm zur weiteren Qualitätsentwicklung überfällig.

Inwieweit Deutschland Fortschritte bei der Verwirklichung von Schutzrechten für Kinder macht, lässt sich nicht über traditionelle Sozialstaatsstatistik belegen (Anzahl der im System erfassten Kinder, Anzahl ergriffener Schutz- und Hilfemaßnahmen). Sozialstaatliche Systeme können sehr aktiv und zugleich relativ erfolglos sein. Erforderlich sind wiederkehrend erhobene Bevölkerungsdaten zu Gefährdungslagen und dem Bedarf an Hilfen zur Erziehung, mehr Interesse für die Perspektiven und die Entwicklung von Kindern, die Schutzmaßnahmen erleben, sowie Wirkungsforschung im Sinne kontrollierter Verlaufsstudien. Zusammen kann dies eine noch bessere Verwirklichung von Schutzrechten ermöglichen.


Der AUTOR

Dr. Heinz Kindler, Diplom-Psychologe, ist Leiter der Fachgruppe »Familienhilfe und Kinderschutz« in der Abteilung »Familie und Familienpolitik« am Deutschen Jugendinstitut (DJI). Seine Arbeitsschwerpunkte sind Kinderschutz, Entwicklung von Kindern in Fremdunterbringung sowie Hochstrittigkeit zwischen Eltern nach Trennungen und Partnerschaftsgewalt.
Kontakt: kindler@dji.de


Literatur

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ; 2015): Bericht der Bundesregierung. Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes. Berlin

Bussmann, Kai (2005): Auswirkungen des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung für das Bundesministerium der Justiz. Halle/Berlin Im Internet verfügbar unter:
http://bussmann2.jura.uni-halle.de/FamG/Bussmann_FamilienGewaltReport.pdf (Zugriff: 23.1.2016)

Doek, Jaap / Svevo-Cianci, Kimberly (2014): The child's right to freedom from violence. In: Conte, Jon (Hrsg.):, Child abuse and neglect Worldwide, Band 1. Santa Barbara, S. 205-233

DuRivage, Nathalie u.a. (2015): Parental use of corporal punishment in Europe: Intersection between public health and policy. Im Internet verfügbar unter:
http://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0118059 (Zugriff: 23.1.2016)

Eickhorst, Andreas / Brand, Christian / Sann, Alexandra (2015): Die Prävalenzstudie KiD 0-3 (Kinder in Deutschland) des NZFH. Vortrag beim Kuratorium und der Mitgliederversammlung des DJIs am 08.10.2015 in München

Euser, Saskia u.a. (2013): The prevalence of child maltreatment in the Netherlands across a 5-year period. In: Child Abuse & Neglect, 37. Jg., S. 841-851

Forsa (2011). Gewalt in der Erziehung (Tabellenband). Im Internet verfügbar unter:
www.eltern.de/kleinkind/erziehung/ohrfeige-oder-klaps-tabu-oder-nicht-so-schlimm (Zugriff: 23.1.2016)

Gilbert, Ruth u.a. (2012): Child maltreatment: Variation in trends and policies in six developed countries. In: The Lancet, 379. Jg., S. 758-772

Höynck, Theresia / Behnsen, Mira / Zähringer, Ulrike (2015): Tötungsdelikte an Kindern unter 6 Jahren in Deutschland. Wiesbaden

Jones, Lisa / Finkelhor, David / Halter, Stephanie (2006): Child maltreatment trends in the 1990s: Why does neglect differ from sexual and physical abuse? In: Child Maltreatment, 11. Jg., S. 107-120

Kaufhold, Gudula / Pothmann, Jens (2015): Gefährdungseinschätzungen - und was dann? Komdat. Kommentierte Daten der Kinder- und Jugendhilfe, 18. Jg., Heft 2, S. 8-12

Kindler, Heinz (2013): Qualitätsindikatoren für den Kinderschutz in Deutschland. Analyse der nationalen und internationalen Diskussion. Köln

Kindler, Heinz u.a. (Hrsg.; 2011): Handbuch Pflegekinderhilfe. München

Kindler, Heinz / Jagusch, Birgit (in Vorb.): Was wird aus Kinderschutzfällen? Ein 3-Jahres Follow-Up. München/Mainz

Melzer, Wolfgang / Schubarth, Wilfried (2016). Gewalt in der Schule und die Gesundheit von Schülerinnen und Schülern. Bundesgesundheitsblatt, 59. Jg., S. 66-72

Pritchard, Colin / Williams, Richard (2014): Social work practice outcomes. Making a measurable difference. In: Pack, Magret / Cargill, Justin (Hrsg.): Evidence discovery and assessment in social work practice. Harrisburg, PA, S. 166-185

Rees, Gwyther / Main, Gill (2015): Children's views on their lives and well-being in 15 countries. York

Reynolds, Arthur / Mathieson, Lindsay / Topitzes, James (2009): Do early childhood interventions prevent child maltreatment. In: Child Maltreatment, 14. Jg., S. 182-206

Tobin, John (2015): Understanding children's rights: A vision beyond vulnerability. In: Nordic Journal of International Law, 84. Jg., S. 155-184

UN Committee on the Rights of the Child (2011): General comment No. 13: The right of the child to freedom from all forms of violence

Wolock, Isabel / Horowitz, Bernard (1984): Child maltreatment as a social problem: The neglect of neglect. In: American Journal of Orthopsychiatry, 54. Jg., S. 530-543


DJI Impulse 3/2015 - Das komplette Heft finden Sie im Internet unter:
www.dji.de/impulse

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Quelle:
DJI Impulse - Das Bulletin des Deutschen Jugendinstituts 3/2015 - Nr. 111, S. 10-13
Herausgeber: Deutsches Jugendinstitut e.V.
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Internet: www.dji.de
 
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Die Hefte können kostenlos unter www.dji.de/impulsebestellung.htm
abonniert oder unter vontz@dji.de schriftlich angefordert werden.


veröffentlicht im Schattenblick zum 27. Mai 2016

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