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MELDUNG/020: "Single Euro Payments Area" - Kabinett beschließt SEPA-Begleitgesetz (BMF)


Bundesministerium der Finanzen (BMF) - Newsletter vom 25. April 2012

Kabinett beschließt SEPA-Begleitgesetz



Das Bundeskabinett hat am 25. April 2012 den Entwurf des SEPA-Begleitgesetzes beschlossen. SEPA steht für "Single Euro Payments Area" oder den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum. Ziel dieses Vorhabens ist die Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs innerhalb der EU, wodurch inländische und grenzübeschreitende Zahlungen innerhalb Europas einfacher, schneller und damit effizienter werden. Der Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt zur reibungslosen Umstellung der bisherigen Zahlverfahren der Überweisung und Lastschrift auf die entsprechenden SEPA-Verfahren.

Am 31. März 2012 ist die europäische SEPA-Verordnung1) in Kraft getreten. Sie sieht vor, dass Überweisungen und Lastschriften ab dem 1.‍ ‍Februar 2014 einheitlichen rechtlichen und technischen Anforderungen im europäischen Zahlungsraum genügen müssen. Deshalb können auch die in Deutschland gebräuchlichen Überweisungs- und Lastschriftverfahren ab dem 1. Februar 2014 nicht mehr genutzt werden. Ab diesem Zeitpunkt sind entsprechende bargeldlose Zahlungen grundsätzlich nur noch im Wege der SEPA-Überweisung und -Lastschrift möglich.

Mit dem SEPA-Begleitgesetz macht Deutschland von einzelnen Übergangsbestimmungen der EU-Verordnung Gebrauch, um die SEPA-Umstellung für Bürgerinnen und Bürger so einfach wie möglich zu gestalten. So erhalten Privatkunden die Möglichkeit, die ihnen geläufige Kontonummer und Bankleitzahl bis zum 1. Februar 2016 weiter zu verwenden. Banken und Sparkassen dürfen ihren Privatkunden bis zu diesem Zeitpunkt für Inlandszahlungen Konvertierungsdienstleistungen für Kontokennungen kostenlos zur Verfügung stellen. Dabei handelt es sich um Programme, die die wie üblich eingegebene Kontonummer und Bankleitzahl - im Hintergrund - in das neue IBAN-Format umwandeln. Kundinnen und Kunden bemerken von dieser Umwandlung nichts.

Ab dem 1. Februar 2016 gilt dann ausschließlich die internationale Kontokennung IBAN (International Bank Account Number). Auch das in Deutschland übliche Elektronische Lastschriftverfahren soll aufgrund einer Sonderregelung bis zum 1. Februar 2016 weitergeführt werden können. Die SEPA-Umstellung ist für die Verbraucherinnen und Verbraucher kostenlos. Kredit- und EC-Karten werden beim turnusgemäßen Kartenaustausch mit der neuen IBAN-Kennzeichnung versehen.

Neben den heute auf den Weg gebrachten gesetzgeberischen Maßnahmen ist insbesondere die umfassende Information der Kunden für die erfolgreiche Umsetzung der mit SEPA verbundenen Änderungen unerlässlich. Dazu leistet der Deutsche SEPA-Rat einen wesentlichen Beitrag. Im SEPA-Rat bereiten die beteiligten Verbände zusammen mit der Deutschen Bundesbank und dem Bundesministerium der Finanzen eine möglichst nutzerfreundliche SEPA-Umstellung vor.


1) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

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Quelle:
BMF-Newsletter vom 25.04.2012
Herausgegeben vom Referat K (Kommunikation) des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Telefon: 030/18 682-33 00
Telefax: 030/18 682-44 20
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veröffentlicht im Schattenblick zum 28. April 2012