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ASYL/1204: Türkei-Deal - Nach dem Urteil des höchsten griechischen Gerichtes (Pro Asyl)


Pro Asyl - Pressemitteilung vom 6. Oktober 2017

Türkei-Deal: Nach dem Urteil des höchsten griechischen Gerichtes

PRO ASYL und RSA: Last Exit Straßburg - die rechtliche Auseinandersetzung geht weiter


Das höchste griechische Gericht, der Council of State, bestätigte in einem am 22. September veröffentlichten Urteil die Entscheidungen der Beschwerdeausschüsse, wonach die Türkei für die beiden syrischen Antragsteller ein »sicheres Drittland« sei. Mit einer hauchdünnen Mehrheit von 13 gegen 12 Stimmen scheiterte im 25-köpfigen Richtergremium auch der Antrag, die rechtlichen Fragen zur Auslegung der »sicheren Drittstaaten«-Regelung dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorzulegen.

Das Stimmenverhältnis verdeutlicht, wie groß die Zweifel im Richterkollegium waren und vor allem wie politisiert die Frage des Türkei-Deals ist. Das Athener Urteil stellt nun einen bedrohlichen Präzedenzfall auch für viele andere Schutzsuchende dar, die derzeit auf den griechischen Inseln festsitzen. Ihnen droht die Abschiebung in die Türkei. Die rechtliche Auseinandersetzung ist jedoch noch nicht zu Ende - die Anwältinnen der PRO ASYL-Partnerorganisation in Griechenland, Refugee Support Aegean[1] (RSA), und anderer Organisationen bereiten nun Klagen zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg vor. PRO ASYL kündigte an, die Klagen bis hin zum EGMR zu finanzieren. »Die griechischen Anwältinnen verteidigen stellvertretend für uns alle das Asylrecht in Europa,« so Karl Kopp, Europareferent von PRO ASYL.

Vor dem Council of State in Athen klagten zwei syrische Flüchtlinge. Das juristische Team unserer griechischen Partnerorganisation Refugee Support Aegean (RSA) und JuristInnen der Organisation METADRASI vertraten jeweils einen der Kläger. Seit Inkrafttreten des Türkei-Deals im März 2016 bis heute ist noch kein Flüchtling aus Syrien auf der Grundlage eines Beschlusses, die Türkei sei ein »sicheres Drittland«, abgeschoben worden. Dies ist ein großer Verdienst der griechischen Anwältinnen, die den Flüchtlingen in einem unfairen sogenannten Zulässigkeitsverfahren beistehen.

Der Vizepräsident des Council of State kritisierte in einem abweichenden Votum scharf das Vertrauen auf die sogenannten Quellen zur Begründung der vermeintlichen Sicherheit der Schutzsuchenden in der Türkei: »Die Zusicherungen der diplomatischen Behörden dieses Landes, ... haben keine Glaubwürdigkeit.« Es sei hingehend bekannt, dass in den vergangenen Jahren und insbesondere seit 2016 - sowohl vor als auch nach dem gescheiterten Staatsstreich vom 15. Juli 2016 - in der Türkei ein Regime herrsche, in dem die Grundrechte und Grundfreiheiten offen verletzt werden, die richterliche Unabhängigkeit abgebaut wurde, in dem die Meinungs- und Pressefreiheit nicht gewährt werde und Rechtsstaatlichkeitsgarantien nicht auf diejenigen angewandt würden, die gegen das Regime sind.

Der Vizepräsident moniert, dass nicht untersucht worden sei, ob und wie die Flüchtlingsschutzgesetzgebung in der Türkei in die Praxis umgesetzt wurde. Berichte unabhängiger konsularischer Behörden, Journalisten und unabhängiger Nichtregierungsorganisationen über die Art und Weise, in der diese Rechtsvorschriften tatsächlich angewandt werden, seien nicht bei der Urteilsfindung hinzugezogen worden.

Seit der Veröffentlichung des Urteils ist die Angst und Verzweiflung vor einer drohenden Abschiebung in den völlig überfüllten griechischen Hotspots noch größer geworden. Nach Einschätzung von RSA sind aktuell 15 syrische Flüchtlinge in Haft, in drei Fällen konnte gestern die Haftentlassung gerichtlich erwirkt werden.

Auch nach dem Urteil des Staatsrates geht die rechtliche Auseinandersetzung weiter: Das Legal Team bereitet nun Klagen zum Straßburger Menschenrechtsgerichtshof vor. In den Fällen der inhaftierten Schutzsuchenden werden sogenannte »Rule 39«-Anträge vorbereitet. Um eine Abschiebung oder andere staatliche Maßnahmen zu verhindern, steht als Eilmaßnahme des Menschenrechtsgerichtshofes die sogenannte »Rule 39« (einstweilige Anordnung) zur Verfügung. Völlig offen ist momentan, ob ein anderes griechisches Gericht die Auslegungsfragen hinsichtlich der »sicheren Drittstaaten«-Regelung in der EU-Asylverfahrensrichtlinie dem Luxemburger Gerichtshof (EuGH) vorlegt.

Mannigfaltige Anhaltspunkte dies zu tun, bietet das Votum der 12 Richterinnen und Richter des Council of State. Folgende Fragen sollen dem Luxemburger Gerichtshof vorgelegt werden:

• Widerspricht der geographische Vorbehalt zur Genfer Flüchtlingskonvention der europarechtlichen Einstufung der Türkei als sicherer Drittstaat?

• Wenn ein Land nicht gemäß Artikel 38 der Asylverfahrensrichtlinie als sicher gilt, weil es die Genfer Konvention mit der oben genannten geografischen Beschränkung unterzeichnet hat, kann ein Land als sicheres Drittland betrachtet werden, wenn

  1. seine Rechtsvorschriften lediglich den Zugang von Antragstellern zu einem Status des »vorübergehenden Schutzes« vorsieht?
  2. dieser Status ohne unabhängige Berücksichtigung jedes Einzelfalls gewährt wird und den Flüchtling unter diesem Status davon ausschließt, einen anderen Schutzstatus (z. B. Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz) zu erlangen?
  3. gemäß den Rechtsvorschriften dieses Landes durch eine allgemeine Entscheidung der Exekutive dieser Status beendet werden kann?

• Ist es erforderlich, dass ein Land gemäß Artikel 38 Absatz 1 (und insbesondere Buchstabe e) der EU-Asylverfahrensrichtlinie als sicheres Drittland benannt wird, dass es in seinen Rechtsvorschriften alle Rechte und Ansprüche anerkennt und in der Praxis schützt, die Flüchtlingen nach der Genfer Konvention (Artikel 3-34) gewährt werden? Oder reicht es aus, dass nur bestimmte Rechte und Ansprüche anerkannt und wirksam geschützt werden? Wenn ja, welche?

PRO ASYL und RSA stellen fest: Die Türkei ist für Flüchtlinge kein sicherer Drittstaat. Schutzsuchende erhalten in der Türkei keinen dauerhaften Schutzstatus, nicht die Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Türkei hält weder das Refoulement-Verbot in seiner Form als Zurückweisungs- noch in seiner Form als Abschiebungsverbot ein. Das Europarecht und Völkerrecht verbieten es somit, Flüchtlinge in die Türkei zurück zu bringen.


[1] Refugee Support Aegean (RSA) ist eine griechische Non-Profit Organisation, die Flüchtlinge unterstützt. Das RSA-Team in Athen, Lesvos und Chios setzt das PRO ASYL-Flüchtlingsprojekt in Griechenland um, dokumentiert Menschenrechtsverletzungen, leistet Rechtshilfe und soziale Unterstützung für Asylsuchende und Flüchtlinge.

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Quelle:
Pro Asyl - Pressemitteilung vom 6. Oktober 2017
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Internet: www.proasyl.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 7. Oktober 2017

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