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LIBYEN/002: Manifestation für Libyen und die Einhaltung des Völkerrechtes (Mütter gegen den Krieg)


Mütter gegen den Krieg e.V. Berlin - Brandenburg

Manifestation für Libyen und die Einhaltung des Völkerrechtes

Von Brigitte Queck und Hans-Jürgen Falkenhagen


Da die NATO jetzt schon Wochen lang einen völkerrechtswidrigen Krieg gegen Libyen führt und die deutsche Friedensbewegung trotz aller mündlichen Stellungnahmen gegen diesen Krieg es nicht vermochte, wie in Lateinamerika, in Italien, oder Russland (wo am 26.Mai 2011 ein Internationales Tribunal gegen den NATO-Krieg gegen Libyen stattfand) zu mobilisieren, meinen wir, dass es auch in Deutschland Zeit ist, in aller Öffentlichkeit gegen diesen Aggressionskrieg der NATO zu protestieren. Deshalb haben sich einige Parteien und Organisationen Deutschlands dazu entschlossen, alle 14 Tage eine Manifestation (offene politische Kundgebung!) in Berlin unter der Weltzeituhr zu veranstalten, der sich jede friedliebende Bürger anschließen kann. Hier einige völkerrechtlich relevante Punkte, die bei dieser Manifestation zum Tragen kommen.

Die 1974 einstimmig von der UNO-Vollversammlung angenommene Definition der Aggression ist im hochaktuellen Sinne ein wichtiges Dokument des Völkerrechts, das damals hauptsächlich auf Initiative der sozialistischen Staaten und der Staaten der Befreiungsbewegung angenommen wurde.

Darin spiegeln sich die vielfältig bitteren Erfahrungen der Menschheit mit Aggressionskriegen im Interesse der Gewährleistung der Souveränitätsrechte der Völker sowie der notwendigen dauerhaften und verlässlichen Friedensicherung in der Welt. Diese Definition eines Angriffskrieges ist sozusagen eine Absage an jegliche Vorwände und Scheinausreden für Aggressionshandlungen und zielte darauf, Kriege künftig aus dem Leben der Völker der Welt zu verbannen.

Ausdrücklich wurde darin festgestellt, dass DER Staat (oder Staatenbündnis!) als Aggressor zu bezeichnen, zu verurteilen und auch rechtlich zu sanktionieren ist, der als erster bewaffnete Gewalt gegen einen anderen Staat im Widerspruch zur UNO-Charta anwendet. Es macht dabei keinen Unterschied, ob Aggressionshandlungen von der Supermacht USA, einer Großmacht wie Großbritannien und Frankreich oder einer sog. Mittelmacht bzw. einem Kleinstaat begangen werden. Aggression (die Führung eines Angriffskrieges) wurde von der UNO schon in ihrer UNO-Charta als schlimmstes Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit definiert. Danach darf sich bei einer Aggressionshandlung kein Staat auf den Begriff eines gerechten Krieges herausreden.

Gemäß Art.2 Ziffer 4 der Charta enthalten sich alle Mitglieder der Organisation "in ihren internationalen Beziehungen der Gewaltandrohung oder die gegen die territoriale Unverletzlichkeit oder politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder in irgendeiner anderen Weise mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar sind."

In der Definition der UNO von 1974 werden sieben Arten von Aggressionshandlungen aufgeführt:
1. die militärische Invasion; also der militärische Angriff mit Landstreitkräften auf einen anderen Staat;
2. die Bombardierung, wobei als Bombardierung jede Form des Luftkrieges gegen Bodenziele eines anderen Staates anzusehen ist;
3. die Blockade von Häfen und Küsten eines anderen Staates;
4. der Angriff auf die Streitkräfte oder die zivile See- und Luftflotte anderer Staaten;
5. der Missbrauch von Stationierungsverträgen; um z. B eine Regierung zu stürzen;
6. die Durchzugserlaubnis eines Staates für Aggressoren;
7. die Duldung oder Entsendung von bewaffneten Banden, Gruppen oder Söldnern zur Ausführung von Aggressionsakten.

Ein Aggressionskrieg ist somit der bewaffnete Überfall eines Staates oder einer Koalition von Staaten auf einen oder mehrere Staaten.

Das Völkerrecht verbietet jedoch nicht nur den Angriffskrieg, sondern auch seine Vorbereitung und Durchführung. Laut Artikel 6 des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofes zählt zu DEN Verbrechen, für die der Gerichtshof zuständig ist, vor allem Verbrechen gegen den Frieden, die in solchen Handlungen zum Ausdruck kommen wie der Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Führung eines Angriffskrieges.

Nicht unter dem Begriff einer Aggression oder eines Aggressionskrieges fallen Handlungen innerhalb des eigenen Territoriums eines UNO-Staates seitens seiner legitimen Regierung gegen separatistische Akte oder kriminelle und terroristische Akte. Die obige Definition der Aggression verbietet es folglich auch einem Staat oder einer Staatenkoalition, zu Gunsten separatistischer Bewegungen oder von Aufstandsbewegungen in einem anderen Staat einzugreifen. Es gilt auch hier das völkerrechtlich verbindliche Gebot der militärischen Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten von Staaten.

In der Ausgabe vom 22. März 2011 der Frankfurter Allgemeinen Zeitung übt Reinhard Merkel, Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Hamburg, eine scharfe Kritik der rechtlichen Grundlagen der militärischen Aggression der 3er Koalition der NATO gegen Libyen:
"Gaddafi führt Krieg gegen bewaffnete Rebellen, die ihrerseits Krieg gegen ihn führen. Kämpfende Aufständische, und wären sie Stunden zuvor noch Bäcker, Schuster und Lehrer gewesen, sind keine Zivilisten. Dass Gaddafis Truppen gezielt Zivilisten töteten, ist vielfach behauptet, aber nirgends glaubhaft belegt worden. Und jeder nach außen legitimierte, also autonome Staat der Welt, darf .... bewaffnete innere Aufstände ...bekämpfen.", was übrigens in der Verfassung aller Länder der Welt so fixiert, also legitim ist. Auch in unserem Grundgesetz! Eine Selbstbewaffnung und Beschießung von Polizei- oder Armeeeinheiten im eigenen Lande wird z. B. in den USA mit Landesverrat, sprich der Todesstrafe geahndet! Mit anderen Worten: der Angriff der sog. 3er Koalition der NATO (USA, Frankreich und Großbritannien) auf Libyen unter dem Vorwand, die Zivilbevölkerung dort zu schützen, ist von der UNO-Charta nicht gedeckt, ja sie höhlt den Kern der UNO-Charta aus, diskreditiert die Weltorganisation in höchstem Maße und widerspricht ihren eigenen Prinzipien.

Dagegen ist Selbstverteidigung laut Art. 51 der UNO-Charta zur Erhaltung eines Staates zulässig, da es sich nicht um Angriff, sondern um Verteidigung handelt. Der Luftraum über dem libyschen Territorium und Küstenmeer ist libysches Hoheitsgebiet, das der ausschließlichen Hoheitsgewalt Libyens unterliegt. Gegen den Willen Libyens, mehr noch, ohne dessen Willen kann eine Flugverbotszone nicht eingerichtet werden. Auch darf kein fremdes Luftfahrzeug in diesen Luftraum einfliegen. Dies bedeutet, dass weder einzelne Staaten noch eine internationale Organisation wie die EU noch ein Bündnis wie die NATO eine Flugverbotszone einrichten dürfen.

Somit ist bereits die Resolution 1973 des UNO-Sicherheitsrates über die Einrichtung einer Flugverbotszone ein Verstoß gegen das Interventionsverbot und die Durchsetzung der Zone - also der Abschuss libyscher Militärflugzeuge in libyschem Luftraum - ein Verstoß gegen das Gewaltverbot, deutlicher: ein kriegerischer Akt!!

Wie der österreichische Völkerrechtler, Professor Dr. Hans Köchler, Präsident der Internationalen Progressorganisation betonte, ist der Beschluss des UNO-Sicherheitsrates, die Resolution 1973 zum Tragen zu bringen, nicht durch die UNO-Charta legitimiert!!

Heißt es doch dort im Artikel 27, Absatz 3: "Beschlüsse des UNO-Sicherheitsrates über alle sonstigen Fragen bedürfen der Zustimmung von 9 Mitgliedern, einschließlich sämtlicher ständiger Mitglieder".

Das war bei der Abstimmung des UNO-Sicherheitsrates zur Resolution 1973 nicht der Fall, da sich die beiden ständigen Mitglieder des UNO-Sicherheitsrates Russland und China der Stimme enthalten haben!! (siehe Schweizer Zeitung Zeitfragen, Nr. 19 vom 11. Mai 2011 unter: "Memorandum des Sicherheitsrates 1973 und ihre Umsetzung durch eine Koalition der Willigen unter Führung der Vereinigten Staaten und der NATO") Die Einrichtung einer No-fly-Zone im Sinne des humanitären Völkerrechts wäre dagegen zulässig - wenn sich die beteiligten Staaten in einem internationalen bewaffneten Konflikt befänden, was bezüglich Libyen nicht der Fall ist. Dass es den NATO-Staaten nicht darum geht, etwa die Zivilisten in Libyen zu schützen, zeigt Folgendes:

1. Sowohl die Friedensvorschläge und Verhandlungsangebote von dem venezelanischen Präsidenten Chavez, Anfang Mai 2011 als auch die Friedensvorschläge des Südafrikanischen Präsidenten Zuma vom 30.5.2011, die alle von dem libyschen Revolutionsführer Gaddafi angenommen wurden, wurden sowohl von den sog. Rebellen, als auch von den Staaten der westlichen Welt ignoriert bzw. abgelehnt.
2. Die ständigen Bombardements großer Städte in Libyen mit mittlerweile über 800 Toter und Tausenden von Verwundeten zeigt eindeutig, die Heuchelei und nunmehrige Barbarei der westlichen Welt im Falle Libyens.

Am 29. Mai 2011 haben zwei renommierte französische Anwälte, nämlich Roland Dumas und Jaques Vergés während einer Pressekonferenz in Tripolis angekündigt, im Namen der Familien der Opfer der barbarischen Luftangriffe der NATO auf Libyen gegen den französischen Präsidenten Nicolas Sarkozy Strafanzeige wegen Verantwortung für schwere Kriegsverbrechen zu stellen. Sarkozy ist der Initiator und Hauptverantwortliche der schweren Luftangriffe der 3 er Koalition der NATO, die seit dem 19. März 2011 ohne UNO-Ermächtigung und anfänglich nicht einmal mit Ermächtigung des NATO-Rats, auf libysche Städte und Siedlungen durchgeführt werden. (Sarkozy initiierte zur Eröffnung von barbarischen Luftangriffen auf den souveränen libyschen Staat einen völlig eigenmächtigen Eilbeschluss in einem dazu nicht ermächtigtem Gremium, dessen Abstimmungsergebnis er vor Erteilung des Angriffsbefehls an die Luftstreitkräfte nicht einmal abwartete). Roland Dumas, übrigens früher französischer Außenminister, erklärte, dass ihnen die Mandate zur Strafanzeige gegen Sarkozy von Familien ziviler Opfern der NATO-Bombardements erteilt wurden. Roland Dumas sagte, dass er durch den Fakt verblüfft ist, dass diese Mission, die nach den UNO-Resolutionen (z. der Resolution 1973 !) darauf abzielen sollte, die Bevölkerung zu schützen, darauf und dran ist, die Zivilbevölkerung Libyens zu töten, wobei er von einer brutalen Aggression gegen einen souveränen Staat sprach. Jaques Vergés sprach von einer "Atlantischen Allianz von Mördern"!! Wir wollen jetzt die Mauer des Schweigens durchbrechen, fügte er hinzu. Beide Rechtsanwälte sagten u.a. auch, dass die westliche Allianz mit der Bombardierung von Tripolis und anderer Städte ausnahmslos Kriegspartei zu Gunsten der Aufständischen ergriffen hat, was sogar im Widerspruch zu den betreffenden UNO-Resolutionen 1970 und 1973 steht.
(http://www2.irna.ir/fr/news/line-98/1105304716223549.http, sowie http://www.rg.ru/20111/05/30/sarkozy-site.html).

Wir Vertreter bzw. Mitglieder:

des Freidenkerverbundes, der sich bereits am 4.4.2011 an alle Fraktionen des Deutschen Bundestages mit einem Offenen Brief mit der Aufforderung gewandt hat, dazu beizutragen, den völkerrechtswidrigen Krieg der NATO gegen Libyen zu beenden und der von jedem friedliebenden Bürger in Deutschland unterschrieben werden kann,

- der GBM,

- der KPD,

- der Arbeiterfotografie Deutschlands,

- des RFB,

- des Arbeitskreises für Friedenspolitik e.V.

- der GRH,

- der "Mütter gegen den Krieg Berlin-Brandenburg" u.a.

sind aus oben genannten Gründen gegen den völkerrechtswidrigen Krieg der NATO -Staaten in Libyen und treten auf der Grundlage der Friedensvorschläge von Chavez und Zuma dafür ein, eine friedliche Lösung des Konfliktes in Libyen herbeizuführen.


Die nächsten Kundgebungen unter der Weltzeituhr finden
am 16.7.11, am 30.7.11, am 13.8.11, am 27.8.11, am 10.9.2011 und usw. ... statt!

Berlin, 30. Mai 2011


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Quelle:
Mütter gegen den Krieg e.V. in Berlin - Brandenburg, 30. Mai 2011


veröffentlicht im Schattenblick zum 15. Juni 2011