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BERUF/1526: Das junge Textilgestalter-Gewerbe erhält erstmals eine Meisterprüfungsverordnung (BMWi)


Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie - Berlin, 3. Juni 2013

Das junge Textilgestalter-Gewerbe erhält erstmals eine Meisterprüfungsverordnung

Diese tritt am 1. September 2013 in Kraft



Das Textilgestalter-Handwerk, das rund 1.370 selbständige Betriebe umfasst, erhält erstmals eine moderne, zeitgemäße Meisterprüfungsverordnung.

Das Spektrum des Textilgestalter-Handwerks umfasst die Tätigkeitsbereiche alter Handwerke wie das "Sticken", "Weben", "Klöppeln", "Posamentieren", "Stricken" und "Filzen". Die Vielfalt des Handwerks und die damit einhergehenden differenzierten Anforderungen in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen werden in den Prüfungsanforderungen der Meisterprüfung abgebildet.

Bei der Produktvielfalt und den unterschiedlichen Materialkombinationen sind Fertigungstechniken und Instandsetzungsalternativen zu beherrschen. Ebenso zählt ein hohes Maß an gestalterischem Know-how und filigranem Können zum Anspruch des Textilgestalter-Handwerks, so z. B. bei der Restaurierung von historischen Webstoffen.

Aber nicht nur handwerkliches Geschick ist nötig, auch technisches Verständnis z. B. für das Programmieren von computergesteuerten Maschinen vervollständigt die Handlungskompetenz der Meisterinnen und Meister.

Bei dem Textilgestalter-Handwerk handelt es sich um ein zulassungsfreies Handwerk. Dies bedeutet, dass die bestandene Meisterprüfung - anders als bei zulassungspflichtigen Handwerken - für die selbständige Berufsausübung nicht obligatorisch ist. Die Handwerksordnung sieht jedoch die Option einer freiwilligen Meisterprüfung vor. Der "freiwillige" Meisterabschluss ist ein Ausweis gegenüber anderen Selbständigen im Textilgestalter-Handwerk für eine herausgehobene Qualifikation und stellt zugleich ein verlässliches Gütesiegel für die Kunden dar, das für handwerkliches Können und Kundenorientierung steht.

Die neue Meisterprüfungsverordnung vom 26. April 2013 (BGBl. I S. 1169) tritt am 1. September 2013 in Kraft.

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Quelle:
BMWi-Pressemitteilung vom 3. Juni 2013
Herausgeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Pressestelle des BMWi
Telefon: 03018-615-6121 oder -6131
E-Mail: pressestelle@bmwi.bund.de
Internet: http://www.bmwi.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 5. Juni 2013